Frage geschrieben am 01.03.2010 09:47:14
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhaltszahlung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 872Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
von 2005 an lebte meine Tochter (jetzt 15 Jahre alt) bei meiner wiederverheirateten Ex-Frau.
Nun ist sie seit ca. zwei Wochen bei mir. Dies erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen. Nun geht es um den Kindesunterhalt, den die Mutter an mich zahlen muss. Nach eigenen Bekunden verdient die Mutter 2.132 Euro brutto als Privatangestellte des Finanzamtes. Sie ist in Lohnsteuerklasse 5 eingestuft.
Desweiteren hat meine Ex-Frau mit ihrem Mann einen gemeinsamen Betrieb, der Reinigungsmittel vertreibt.
Mit welchem Unterhalt kann ich rechnen?
Mfg
Antwort geschrieben am 01.03.2010 10:21:21
der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter, den Sie für die Zeit der Minderjährigkeit für diese geltend zu machen hätten, richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Elternteils. Wie hoch der Zahlbetrag ist, wäre der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Neben dem Einkommen, welches Ihre Frau als Angestellte erzielt wäre noch das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.
Wenn gemeinsames Sorgerecht besteht und Sie auf Dauer die Betreuung des Kindes von nun an übernehmen, können Sie den Unterhaltsanspruch für Ihre Tochter gegen die Mutter - als von nun an barunterhaltspflichtig - geltend machen, § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Da Sie hier ein Bruttoeinkommen aus allein abhängiger Beschäftigung der Kindsmutter angeben, kann hier ein konkreter Zahlbetrag nicht geannt werden. Sie können aber gegen die Kindsmutter einen Auskunftsanspruch über das Einkommen geltend machen. Auf diesem Wege könnten Sie dann erschließen, wie hoch das Nettoeinkommen der Mutter ist und wie hoch das Einkommen ist, dass die Kindsmutter als selbstständiger Tätigkeit erzielt. Allein das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung unterstellt, läge Ihre Frau wohl in Einkommensgruppe 2 der DT (1501 bis 1900 Euro bereinigtes Nettoeinkommen), wonach sich ein Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter i. H. v. 448,- Euro ergäbe, von dem allerdings noch hälftiges Kindergeld abzuziehen wäre (448-92= 356 Euro Zahlbetrag)
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz,RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 11:26:21
Sehr geehrter Herr Scholz,
meine Ex-Frau macht folgende Rechnung auf:
Brutto: 2132,00€ = 1142,00€ Netto
Differenz zwischen 900€ (Selbstbehalt) und ihrem Netto = 242€ abzügl. halbem Kindergeld (92€) = 150,00 € monatlicher Unterhalt.
Das kam mir jedoch recht gering vor.
Wird das Einkommen des Stiefvaters bei der Berechnung berücksichtigt?
Gruß
Sehr geehrter Herr Scholz,
meine Ex-Frau macht folgende Rechnung auf:
Brutto: 2132,00€ = 1142,00€ Netto
Differenz zwischen 900€ (Selbstbehalt) und ihrem Netto = 242€ abzügl. halbem Kindergeld (92€) = 150,00 € monatlicher Unterhalt.
Das kam mir jedoch recht gering vor.
Wird das Einkommen des Stiefvaters bei der Berechnung berücksichtigt?
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2010 22:13:25
Sehr geehrter Fragesteller,
die einbehaltene Einkommenssteuer nach Klasse V wäre im Streitfalle vom Gericht durch einen rechnerischen Abschlag zu korrigieren, um die Verschiebung der Steuerlast in der neuen Ehe zuungunsten des Unterhaltspflichtigen aufzufangen. Die Korrektur geschieht nach richterlichem Ermessen. Dass Gericht kann sich an der Steuerlast orientieren, die der Unterpflichtige nach Klasse IV hätte, so dass sich dann ein höhers fiktives Nettoeinkommen ergäbe. Besteuerung nach Klasse IV hier zugrundegelegt, läge die Kindsmutter bei rund 1414,- Netto, damit in Gruppe 1 der DT, der Unterhaltsanspruch läge dann abzgl. hälftiges Kindergeld bei 334,- Euro. Abzgl. berufsbedingter Ausgabe i. H. v. rund 70,- (5%) verbliebe ein einzusetzender Betrag von 1344,- Euro, sodass der Selbstbehalt noch gewahrt bliebe. Vorsorgeaufwendungen sind hier aber nicht berücksichigt, sodass es nicht auszuschließen ist, dass der Selbstbehalt tangiert wird.
Wird der Selbstbehalt tangiert, stellt sich die Frage, ob der Selbstbehalt ihrer Frau herabzusetzen ist. Bei Wiederheirat ist dies nicht ausgeschlossen, denn die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass bei Wiederheirat der Selbstbehalt herabgesetzt werden kann, da der Exgatte Anspruch auf Familienunterhalt hat und durch den Synergieeffekt der ehelichen Gemeinschaft ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner. Auf das Einkommen des neuen Gatten kommt es dabei insoweit an, als die Frage zu beantworten ist, ob dessen Einkommen ausreicht, um den Familienunterhalt zu decken.
Eine Herabsetzung des Selbstbehaltes hätte in Ihrem Fall die Folge, dass der Tabellenunterhalt gegen die Mutter in Gänze durchgesetzt werden könnte.
Ob aber überhaupt der Selbstbehalt tangiert wäre, hängt weiter davon ab, wie hoch das Einkommen aus selbsttändiger Tätigkeit ist. Dies wäre bei der Einkommensberechnung der Kindsmutter mit zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei bestehenden Unklarheiten mailen Sie mir.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
die einbehaltene Einkommenssteuer nach Klasse V wäre im Streitfalle vom Gericht durch einen rechnerischen Abschlag zu korrigieren, um die Verschiebung der Steuerlast in der neuen Ehe zuungunsten des Unterhaltspflichtigen aufzufangen. Die Korrektur geschieht nach richterlichem Ermessen. Dass Gericht kann sich an der Steuerlast orientieren, die der Unterpflichtige nach Klasse IV hätte, so dass sich dann ein höhers fiktives Nettoeinkommen ergäbe. Besteuerung nach Klasse IV hier zugrundegelegt, läge die Kindsmutter bei rund 1414,- Netto, damit in Gruppe 1 der DT, der Unterhaltsanspruch läge dann abzgl. hälftiges Kindergeld bei 334,- Euro. Abzgl. berufsbedingter Ausgabe i. H. v. rund 70,- (5%) verbliebe ein einzusetzender Betrag von 1344,- Euro, sodass der Selbstbehalt noch gewahrt bliebe. Vorsorgeaufwendungen sind hier aber nicht berücksichigt, sodass es nicht auszuschließen ist, dass der Selbstbehalt tangiert wird.
Wird der Selbstbehalt tangiert, stellt sich die Frage, ob der Selbstbehalt ihrer Frau herabzusetzen ist. Bei Wiederheirat ist dies nicht ausgeschlossen, denn die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass bei Wiederheirat der Selbstbehalt herabgesetzt werden kann, da der Exgatte Anspruch auf Familienunterhalt hat und durch den Synergieeffekt der ehelichen Gemeinschaft ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner. Auf das Einkommen des neuen Gatten kommt es dabei insoweit an, als die Frage zu beantworten ist, ob dessen Einkommen ausreicht, um den Familienunterhalt zu decken.
Eine Herabsetzung des Selbstbehaltes hätte in Ihrem Fall die Folge, dass der Tabellenunterhalt gegen die Mutter in Gänze durchgesetzt werden könnte.
Ob aber überhaupt der Selbstbehalt tangiert wäre, hängt weiter davon ab, wie hoch das Einkommen aus selbsttändiger Tätigkeit ist. Dies wäre bei der Einkommensberechnung der Kindsmutter mit zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei bestehenden Unklarheiten mailen Sie mir.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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