20.10.2008 | 22:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine´anwaltliche Vertretung vor Ort wird nicht ersetzt.
Eine Nachzahlung kann nur in Betracht kommen, wenn Ihr Mann zuvor in Verzug gesetzt worden war, oder wenn ein Unterhaltstitel besteht, denn nur so können Rückstände entstehen. Natürlich könnten die Rückstände auch aus der Vergangenheit herrühren, aber zu diesem Punkt sind die Angaben nicht ausreichend. Rückstände haben auch nichts mit dem laufenden
Unterhalt zu tun.
Ihr Mann ist vier Kindern und Ihnen zum Unterhalt verpflichtet.
Er ist in Einkommensgruppe 3 einzugruppieren. Aufgrund der Unterhaltsplichten ggü. fünf Personen wäre es aber gerechtfertigt, hier nur die Gruppe 1 anzuwenden. Dies wird aber je nach OLG-Bezirk etwas unterschiedlich gesehen.
Legt man diese zugrunde, dann wären für die Kinder aus erster Ehe je 288 € zu zahlen. Ebenfalls 288 € entfallen auf Ihr gemeinsames 12 Jahre altes Kind. Für das 9 Jahre alte Kind sind in die Berechung 245 € einzustellen. Es verbleiben dann für Sie 1141 € und damit mehr als der Selbstbehalt von 900 €. Ihrem Mann müssen bei Berechnung der Unterhaltspflichten immer 900 € verbleiben, darin sind bereits Kosten für Miete, Versicherungen usw. enthalten.
Tatsächlich bleibt Ihnen ja mehr über, da die eigenen Kinder ja mit in der Berechnung enthalten sind. Zu zahlen wären nach Ihren Angaben mind. 288 € pro Kind aus erster Ehe. Es müssen aber weitere Prüfungen erfolgen, insbesondere muss geprüft werden, ob das Einkommen Ihres Mannes noch um Aufwendungen oder Verbindlichkeiten zu bereinigen ist.
Ich rate dringend zu einer anwaltlichen Vertretung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
21.10.2008 | 09:12
Guten Morgen HerrnWöhler,
verstehe ich das jetzt richtig?
1141+288+245-1674Euro
stehen uns zum Leben zu?
Alles was darüber liegt, steht den beiden Kindern aus erster Ehe zu?
Vielen Dank für ihre Antwort
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.10.2008 | 09:27
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrem Mann verbleiben 1141 € wenn man wie ich mit Einkommensgruppe 1 rechnet und zusätzlich 288 € und 245 € für die eigenen Kinder = 1674 €. Das Kindergeld bleibt auch voll bei Ihnen, dieses ist in den Unterhaltsbeträgen bereits berücksichtigt. Bei den Beträgen für die Kinder aus 1. Ehe handelt es sich um die Zahlbeträge, dabei ist bereits eingerechnet, dass die Exfrau das Kindergeld erhält.
Den Kindern aus 1. Ehe steht nicht alles zu was über dem genannten Betrag liegt, sondern nur der Unterhalt laut Tabelle. Falls es schlecht für Sie läuft und das Gericht Ihren Mann beim Unterhalt in Gruppe läß, wären maximal 325 € pro Kind aus erster Ehe zu zahlen. Mehr muss Ihr Mann als laufenden Unterhalt auf keinen Fall zahlen, wenn er mehr verdient bleibt dies grundsätzlich bei Ihnen, es kann sich nur bei höherem Einkommen der Tabellenbetrag ebenfalls erhöhen. Sie brauchen also keine Angst zu haben, dass jeder mehrverdiente Euro an die Kinder aus erster Ehe geht, diese bekommen den Tabellenbetrag und nichts darüber hinaus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht