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Unterhaltsberechnung für volljähriges Kind unter Anrechnung des Kindergeldes?


10.08.2007 20:27 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Koch


| in unter 1 Stunde

Ich bezahle für mein 18jähriges Kind, welches bei der wieder verheirateten Mutter lebt und noch zur Schule geht, im Moment bei einem Nettoverdienst von 1345€ Unterhalt in Höhe von 335€. Das Kindergeld geht in voller Höhe an die Mutter. Nun wurde ich aufgefordert, aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle, monatlich 389€ zu bezahlen. Ist diese Forderung korrekt?? Kann ich die Hälfte des Kindergeldes (77€) abziehen??
10.08.2007 | 20:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Koch
106 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und zwar auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Sofern die Mutter leistungsfähig ist, muss sie sich daher an den Unterhaltszahlungen beteiligen. Hierzu wäre ggf. eine genauere Überprüfung erforderlich, auch deshalb, weil bei volljährigen Kindern, die noch zur Schule gehen, eine erhöhte Erwerbsobliegenheit besteht.

Ist die Mutter nicht leistungsfähig, ist der Unterhalt zwar nach der neuen Düsseldorfer Tabelle korrekt mit 389 EUR angegeben, hiervon ist jedoch nicht nur das halbe sondern nach dem Urteil des BGH vom 26.10.2005 Az: XII ZR 34/03 das gesamte Kindergeld abzuziehen, so dass sich ein Zahlbetrag von maximal 232 EUR ergibt.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 10.08.2007 | 22:46

"Da die Mutter meiner Tochter halbtags beschäftigt ist, bin ich mir nun unsicher, wie ich weiter vorzugehen habe."

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.08.2007 | 22:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten in jedem Fall auf das oben zitierte Urteil verweisen und das Kindergeld von der Unterhaltsforderung abziehen.
Außerdem sollten Sie die Mutter zu ihrem Nettoeinkommen befragen. Auch hierzu gibt es ein Urteil des vom BGH 09.01.2002, Az: XII ZR 34/00, das bestätigt, dass bei volljährigen Kindern beide Elterneteile unterhaltspflichtig sind und nicht, wie bei minderjährigen, nur einer.

Wenn das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen der Mutter über 890 EUR liegt, lohnt es sich, noch einmal nachzurechnen. Hierfür stehe ist selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Koch
München

106 Bewertungen
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