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Unterhaltszahlung Unverheiratete


02.08.2008 21:39 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk


| in unter 2 Stunden

Ich habe mit meinem Partner ein 9-Monate altes Kind, wir sind nicht verheiratet. Da sich eine Trennung von seiner Seite aus anbahnt, habe ich folgende Fragen:

Kindesunterhalt: Ich kenne die Düsseldorfer Tabelle, doch die hört gehaltsmäßig bald auf. Mit wieviel Kindesunterhalt kann ich rechnen bei einem Bruttoverdienst von etwa 400.000 € des Kindsvaters?? (ausser einem Kredit für Wohnung keine Schulden oder sonstige Verpflichtungen)

Unterhalt für mich: Kann ich von einer verpflichtenden Unterhaltszahlung für mich ausgehen bis unser Kind 3 Jahre ist oder muss ich arbeiten, wenn ich irgendetwas finde? Falls Unterhalt, können Sie mir einen Daumenwert für die Höhe seines Gehaltsgeben? (Ich brauche dies nur als Diskussionsgrundlage mit dem Kindsvater).

Herzlichen Dank für die Antwort schon im voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlung
02.08.2008 | 22:19

Antwort

von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
77 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Im Falle eines überdurchschnittlichen, über der höchsten Gruppe liegenden, Einkommens kommt eine Anhebung der Sätze in Betracht.

In diesem Fall müsste jedoch der konkrete Bedarf dargelegt und bewiesen werden. Orientierungspunkt ist hierbei der bisherige Lebensstandard. Eine bloße Teilhabe am Luxus ist nicht durch den Unterhaltspflichtigen zu erfüllen. Durch die Gerichte wird von einer Erhöhung über die Tabellenbeträge hinaus jedoch eher zurückhaltend Gebrauch gemacht.

Gemäß § 1615l BGB haben Sie einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater, soweit von Ihnen wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt in einem solchen Fall frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Da es für die Berechnung eines eventuell zu Ihren Gunsten bestehenden Unterhaltsanspruchs entscheidend auf Ihren Bedarf und eventuelles Einkommen ankommt, kann mangels Kenntnis der entsprechenden Tatsachen eine (ungefähre) Berechnung nicht erfolgen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 02.08.2008 | 22:37

Liebe Frau Pietrzyk,

vielen Dank für ihre Antwort - erlauben Sie mir noch eine weitere Frage zur Klärung ihrer Antwort: was bedeutet denn konkret "soweit wegen der Plege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann"?? In München wohnend, werde ich immer irgendeine Tagesmutter oder ähnliches finden - muss ich also meinem Sohn, der seinen Vater in Falle einer Trennung kaum noch sieht, in eine Fremdbetreuung geben??? Mich würde einfach interessieren, wie in der (gerichtlichen) Realität mit dieser juristischen Aussage verfahren wird, da das für mich völlig unklar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.08.2008 | 22:35

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Leider kann eine pauschale Prognose einer gerichtlichen Entscheidung an dieser Stelle nicht vorgenommen werden.

Die gerichtliche Einzelfallentscheidung berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls, welche im Rahmen dieser Plattform nicht erörtert werden können, und trifft die Entscheidung unter Beachtung des Kindeswohls.

Für den Fall, dass Ihr Kind durch die Trennung der Eltern und Verringerung des Kontaktes zu einem Elternteil derart Schaden nimmt, dass eine zeitweise Betreuung durch eine fremde Person sich negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken würde, so fänden diese Tatsachen durchaus in der Entscheidung des Gerichtes Ihren Niederschlag.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Jena

77 Bewertungen
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Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht