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Guten Tag,
ich bin seit drei Jahren geschieden. Der jüngere Sohn (13) wohnt bei mir
und der ältere Sohn (16) bei meiner geschiedenen Frau. Wechselseitig sind
keine Unterhaltszahlungen zu zahlen.
Mein Sohn überlegt, ob er zu seiner Mutter ziehen will. Ich gehe davon aus,
dass sie dadurch Unterhaltsansprüche geltend machen wird. Laut
Scheidungsvertrag ist die gesetzliche Regelung vereinbart.
In welcher Höhe kann sie Unterhalt geltend machen / durchsetzen, wenn ich
im Monat lediglich 400 Euro verdiene?
Ich bin wieder verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und betreue meine Tochter
aus zweiter Ehe. Meine zweite Frau ist berufstätig.
Wird für die Berechnungsgrundlage des Unterhalts nur mein Einkommen
zugrunde gelegt, oder wird auch das Einkommen meiner zweiten Frau hinzu
gerechnet?
Kann meine geschiedene Frau verlangen, dass ich aufgrund meines derzeit
geringen Einkommens auf meine Ersparnisse zurück greifen muss um ihren
Unterhaltsanspruch zu befriedigen?
Besteht von ihrer Seite aus das Recht rückwirkend die aufgrund meines
geringen Einkommens nicht gezahlten Unterhaltsleistungen zu verlangen, wenn
ich in Zukunft ein höheres Einkommen erziele?
Antwort geschrieben am 14.04.2011 01:52:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass nicht ein Unterhaltsanspruch Ihrer früheren Ehefrau im Raum steht, sondern ein Anspruch Ihrer Kinder, der ggfs. durch Ihre frühere Ehefrau geltend gemacht wird.
Den Kindern gegenüber sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet, wobei der betreuende Elternteil diesen in Form des Naturalunterhaltes erbringt, während der andere Elternteil Barunterhalt zu leisten hat. Die bisherige Regelung war aufgrund der Tatsache, dass jeweils ein Kind betreut worden ist möglicherweise nicht unangemessen.
Wenn künftig aber beide Kinder von Ihrer früheren Ehefrau betreut werden, ist von Ihnen angemessener Barunterhalt zu leisten, der sich neben dem dem Alter entsprechenden Bedarf der Kinder auch nach Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bemisst. Gegenüber minderjährigen Kindern ist grundsätzlich das gesamte Einkommen und Vermögen für die Sicherstellung des Unterhaltes einzusetzen, der Unterhalt wird also ggfs. auch aus Ihren Ersparnissen zu zahlen sein.
Die Höhe des Unterhaltes wird sich nach dem bisher von Ihnen erzielten, bzw. künftig zu erzielenden Einkommen richten.Zur Sicherstellung des Unterhaltes werden Sie verpflichtet sein, wieder eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen.
Nach § 1612a BGB ist für minderjährige Kinder in jedem Fall ein Mindestunterhalt vorgesehen, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Dieser beträgt seit Januar 2011 für Kinder im Alter von 12-17 Jahren 334,00 EUR, das hälftige Kindergeld ist hier bereits angerechnet.
Sie müssen also von einer Mindestforderung in Höhe von 668,00 EUR für beide Kinder ausgehen. Ob und inwieweit sich dieser Betrag aufgrund Ihrer bisherigen beruflichen Stellung möglicherweise erhöht, wäre ggfs. im Rahmen einer detaillierten Beratung abzuklären. Sollte also Ihre frühere Ehefrau für die Kinder höhere Ansprüche stellen, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt zur Beratung aufsuchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 16:30:20
Guten Tag,
danke für Ihre Antwort.
Ich bitte noch um die Beantwortung der offenen Fragen:
Ich bin wieder verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und betreue meine Tochter
aus zweiter Ehe. Meine zweite Frau ist berufstätig.
Wird für die Berechnungsgrundlage des Unterhalts nur mein Einkommen
zugrunde gelegt, oder wird auch das Einkommen meiner zweiten Frau hinzu
gerechnet?
Besteht von ihrer Seite aus das Recht rückwirkend die aufgrund meines
geringen Einkommens nicht gezahlten Unterhaltsleistungen zu verlangen, wenn
ich in Zukunft ein höheres Einkommen erziele?
Vielen Dank.
Guten Tag,
danke für Ihre Antwort.
Ich bitte noch um die Beantwortung der offenen Fragen:
Ich bin wieder verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und betreue meine Tochter
aus zweiter Ehe. Meine zweite Frau ist berufstätig.
Wird für die Berechnungsgrundlage des Unterhalts nur mein Einkommen
zugrunde gelegt, oder wird auch das Einkommen meiner zweiten Frau hinzu
gerechnet?
Besteht von ihrer Seite aus das Recht rückwirkend die aufgrund meines
geringen Einkommens nicht gezahlten Unterhaltsleistungen zu verlangen, wenn
ich in Zukunft ein höheres Einkommen erziele?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 21:04:14
Sehr geehrter Fragesteller,
das Einkommen Ihrer Ehefrau wird für die Unterhaltsberechnung nicht herangezogen, wohl aber der Ihrerseits gegen Ihre Frau bestehende "Taschengeldanspruch", neben Ihrem eigenen Einkommen. Inwieweit Sie neben Ihrer derzeitigen Nebentätigkeit und der Betreuung Ihrer Tochter zur weiteren Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, richtet sich insbesondere nach dem Alter Ihrer Tochter und den weiteren Umständen z.B. der beruflichen Einbindung Ihrer Ehefrau.
Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht gefordert werden, ebenso kann eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung nicht erfolgen.
Sollte allerdings festgesetzter Unterhalt aufgrund zu geringer Einkünfte nicht oder nicht vollständig gezahlt werden, laufen selbstverständlich die Forderungen auf.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
das Einkommen Ihrer Ehefrau wird für die Unterhaltsberechnung nicht herangezogen, wohl aber der Ihrerseits gegen Ihre Frau bestehende "Taschengeldanspruch", neben Ihrem eigenen Einkommen. Inwieweit Sie neben Ihrer derzeitigen Nebentätigkeit und der Betreuung Ihrer Tochter zur weiteren Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, richtet sich insbesondere nach dem Alter Ihrer Tochter und den weiteren Umständen z.B. der beruflichen Einbindung Ihrer Ehefrau.
Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht gefordert werden, ebenso kann eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung nicht erfolgen.
Sollte allerdings festgesetzter Unterhalt aufgrund zu geringer Einkünfte nicht oder nicht vollständig gezahlt werden, laufen selbstverständlich die Forderungen auf.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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