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Frage geschrieben am 03.05.2011 19:02:40

Unterhaltszahlung Kind und Kindesmutter

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1071
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mein fast 2-jähriger Sohn lebt nach unserer Trennung bei der Mutter. Sie bezieht ALG II. Wir waren nicht verheiratet. Ich bin 41 Jahre alt. Ein Anwalt hatte mir im November 2010 ausgerechnet, dass ich nicht leistungsfähig bin, also weder Kindesunterhalt noch Partnerunterhalt zu zahlen habe. Ich hatte dann trotzdem monatlich 225 Euro Kindesunterhalt gezahlt, weil ich eine sehr günstige Miete zu zahlen hatte. Ich lebte allerdings nur vorübergehend als Notlösung in einer Wohngemeinschaft und zahlte 230 Euro Warmmiete. Seit April 2011 wohne ich in einer 2 1/2- Zimmer-Wohnung, 85,5 qm, 470 Euro Warmmiete, was ausgesprochen günstig ist und nur möglich, da ich mit Vermieter verwandt bin. Mein Nettoverdienst ist immer unterschiedlich und nach 9 Monaten bei dem neuen Arbeitgeber beträgt das durchschnittliche Netto 1381 Euro. Laut meinen Berechnungen dachte ich, dass ich weiterhin keinen Unterhalt zu zahlen habe und stellte die freiwilligen Zahlungen ein. Das Jobcenter verlangt nun einen Kindesunterhalt von 225 Euro mit folgenden Begründungen. Eine zusätzliche Rentenversicherung kann nicht berücksichtigt werden, da der Mindestunterhalt für das Kind gesichert sein muss. Ausserdem können die Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 337 Euro nur in Höhe von 64,70 Euro als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden(Preis für eine Monatskarte Nahverkehr). Mein täglicher Arbeitsbeginn ist 6 Uhr 30. Ich stehe morgens um 4 Uhr 45 auf. Wennn ich mit dem Zug zur Arbeit fahren würde, müsste ich 1 Stunde früher aufstehen und ca. 2,3 km hierbei noch zu Fuss zurücklegen. Ebenso könnten die Mietkosten nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, da ich in der Lage wäre mir eine kleinere und günstigere Wohnung zu suchen, die auch näher am Arbeitsplatz liegt. Ich habe guten und fast täglichen Kontakt zu meiner Ex-Partnerin und zu meinem Sohn. Bei der Berechnung durch das Jobcenter wird kein Erwerbsbonus abgezogen. Es wird aber von einem durchschnittlichen Nettogehalt von 1278 Euro(nicht 1381 Euro, wie von mir berechnet) ausgegangen.

Meine Fragen:
1.
Kann es mir zugemutet werden, morgens um 3 Uhr 45 aufzustehen und 2,3 km zu Fuss zur Arbeitsstätte zurückzulegen?
2.
Wird der Erwerbsbonus nur beim Partnerunterhalt berücksichtigt?
3.
Es ist in meinem Wohnort Konstanz völlig unmöglich eine Wohnung (auch nicht 1-Zimmer-Wohnung) zu finden für 360 Euro Warmmiete.
Wie hoch ist mein Selbstbehalt? Kann dieser erhöht werden?
4. Kann es mir zugemutet werden, eine kleinere Wohnung zu suchen, obwohl ich meinen Sohn auch regelmässig hole und bei mir auch schlafen lasse?
5.
Wie oben geschrieben habe ich fast täglich Kontakt mit meinem Sohn. Kann man von mir verlangen, eine Wohnung zu suchen, die näher am Arbeitsplatz liegt aber gleichzeitig weiter weg von meinem Sohn?


Ich bedanke mich für die Beantwortung der Fragen.


Antwort geschrieben am 03.05.2011 20:05:38
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

der Selbstbehalt beträgt gegenüber dem Kind 950 Euro, gegenüber der Kindesmutter 1.050 Euro. Darin sind Wohnkosten von 360 Euro warm enthalten.

Sofern Sie keine günstigere Wohnung finden, werden diese Mehrkosten dem Selbstbehalt hinzugerechnet.

Aber selbst dann werden Sie noch unterhaltspflichtig sein, wobei dann eine Mangelfallberechnung anhand aller Informationen zu erfolgen hat, was nicht mit einer Erstberatung möglich ist.

Wenn das Kind bei Ihnen übernachtet, brauchen Sie keine 1 Zimmer Wohnung suchen. Die Auskunft des Jugendamtes ist falsch.

Ebenso falsch ist die Auskunft, dass Sie umziehen und sich damit vom Kind entfernen müssen.

Problematisch sind die Fahrtkosten, denn es kann Ihnen tatsächlich zugemutet werden, früher aufzustehen. Dieses hat seinen Grund darin, dass es um Kindesunterhalt geht. Dann haben Sie alles zumutbare zu machen, um den Unterhalt sicher zu stellen.

Wenn Sie - verständlich - nicht umziehen wollen, werden Sie dann aber im Gegenzug früher aufstehen müssen. Statt zu Fuss geht vielleicht auch ein altes Fahrrad.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 20:39:36

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

ich bin nicht sicher, ob die Frage 3 richtig verstanden wurde.
Ich wohne ja zur Zeit in einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung. Die Grösse der Wohnung von 85 qm wäre für mich alleine tatsächlich nicht nötig. Die Frage ist aber, ob ich eine günstigere und somit kleinere Wohnung suchen muss, obwohl diese dann ja sehr klein wäre für die Zeit, in der ich meinen Sohn bei mir habe.
Uebrigens verlangt das Jobcenter den Unterhalt, nicht das Jugendamt.

Auf Frage 2 sind Sie leider garnicht eingegangen.

Es wundert mich schon ein wenig, dass es zumutbar ist, morgens um 3 Uhr 45 aufzustehen, und dann evt. wegen Unausgeschlafenheit, Fehler und letztendlich auch wieder den Job zu riskieren.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 05:46:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn es Ihnen aufgrund der Wohnungssituation nicht möglich ist, eine angemessene günstigere Wohnung, die auch die Betreuung des Sohnes ermöglicht, zu finden, müssen Sie nicht umziehen. Sie können hier vorrangig auf die Betreuungssituation abstellen, wenn der Sohn bei Ihnen ist. Das Begehren des Jobcenters halte ich in diesem Punkt nicht für zutreffend.

Ein Erwerbstätigenbonus wird nicht beim Kindesunterhalt berücksichtigt. Beim Kindesunterhalt wird deswegen bei den Selbstbehalten unterschieden zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Bei Nichterwerbstätigen ist der Selbstbehalt insoweit geringer. Den Abzug eines Erwerbstätigebonus gibt es hingegen beim Kindesunterhalt nicht.

Beim Kindesunterhalt werden erhöhte Anforderungen an den Unterhaltsverpflichteten gestellt. Der Abzug von Fahrtkosten kommt daher in der Tat nur in Betracht, wenn diese unvermeidbar sind. Sollte tatsächlich das frühe Aufstehen zu nachweislichen gesundheitlichen Beeinträchtigen führen, könnte eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Wollen Sie sich auf die mangelnde berufliche Leistungsfähigkeit berufen, wird hierfür mehr vorgetragen und eingewendet werden müssen. Allein die Unannehmlichkeit des früheren Aufstehens reicht dafür nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unterhaltszahlung Kind und Kindesmutter | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2011-05-07
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Bei der ersten Antwort schien es mir, als habe es die Anwältin etwas eilig gehabt. Ist z.B. auf eine Frage garnicht eingegangen. Die Antwort auf die Nachfrage war dann aber sehr ausführlich und somit für mich hilfreich.

Stellungnahme vom Anwalt:
Auf die Frage wurde sehrwohl eingegangen - man beachte die Berechnung. Wenn man etwas nicht versteht, sollte man vieleicht nicht bewerten dürfen.


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