Frage geschrieben am 10.06.2009 10:25:16
Unterhaltsvorschusszahlungen
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1326das Jugendamt hat für meinen Sohn Unterhaltsvorschuss bezahlt, dass Geld wollen sie jetzt von mir. Nach einer Prüfung ob ich und wann Zahlungsfähig war, ist eine gewisse summe die ich bezahlen muss verblieben.
Damals vor ca. 1,5 Jahren bei der ersten Forderung dass ich alles zurück bezahlen soll, wurde auch gleichzeigt eine Pfändung bzw. Erstattungsansprüche beim Finanzamt gemacht.
Jetzt habe ich für die summe die ich noch zurück bezahlen muss eine monatliche Ratenzahlung über 100,- € gemacht. Die Zahlungsvereinbarung wurde von Jugendamt angenommen.......aber mit dem Satz:
Ausgenommen von dieser Stundusvereinbarung sind Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt gemäß $ 7 UVG.
Jetzt meine Frage:
Können und dürfen die das so machen???
Wozu soll ich eine monatliche Zahlungsvereinbarung haben und ab bezahlen wenn das Jugendamt weiterhin Pfändet?
Was soll ich jetzt tun?
Mir geht es darum, dass ich für das Jahr 2008 eine größere Steuererstattung erwarte (durch meine Heirat im 2008)
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.06.2009 10:36:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten darf:
Der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes ist gem. § 7 UVG auf die Behörde übergegangen. Offenbar ist der Anspruch auch bereits tituliert, so dass die Zwangsvollstreckung durch Pfändung betrieben werden kann.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann durchaus an eine Bedingung geknüpft sein und z.B. Steuererstattungen ausschließen.
Das ist also nicht zu beanstanden.
Ob die Pfändung im Übrigen rechtmäßig ist, kann nur nach Einsichtnahme in die Unterlagen festgestellt werden - dazu lässt sich allein auf der Grundlage Ihrer Angaben nichts sagen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.06.2009 11:02:00
Danke für die schnelle Antwort.
Der Anspruch ist und wurde nicht tituliert bzw. es wurde nie vor Gericht verhandelt oder Gerichtlich festgelegt.
Meine ex Frau hat es damals nur beim Jugendamt beantragt und bekam dass Geld. Es ist alles nur über Jugendamt gelaufen.
Danke für die schnelle Antwort.
Der Anspruch ist und wurde nicht tituliert bzw. es wurde nie vor Gericht verhandelt oder Gerichtlich festgelegt.
Meine ex Frau hat es damals nur beim Jugendamt beantragt und bekam dass Geld. Es ist alles nur über Jugendamt gelaufen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.06.2009 11:23:34
Eine gerichtliche Titulierung ist auch nicht notwendig - eine Jugendamtsurkunde wird ausreichend sein.
Um auf Nummer Sicher zu gehen, ob die Pfändung rechtswirksam ist, sollten Sie die gesamten Ihnen vorliegenden Unterlagen einem Anwalt zur konkreten Prüfung übergeben.
Eine gerichtliche Titulierung ist auch nicht notwendig - eine Jugendamtsurkunde wird ausreichend sein.
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