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Frage geschrieben am 22.01.2012 18:57:29

Unterhaltsvorschuss/Kindesunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 585
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo ich habe 2 Fragen.

KM und KV (Student) leben getrennt, Kind selbst ist minderjährig.
KM beantragt 2009 Unterhaltsvorschuss, nach Prüfung des Einkommens vom KV, wird der Vorschuss auch gewährt. Das Jugendamt prüft in gewissen Abständen die finanzielle Lage des KV. Letztmalige Prüfung im Aug 2010, Ergebnis: Vorschuss wird weiterhin gezahlt.

Der KV nimmt im Jan 2011 eine Arbeit auf (Nettogehalt würde für KU reichen).

Hat der KV eine Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt/KM über seine Arbeitsaufnahme im Jan 2011 und hat dieser Rückwirkend mit Konsequenzen (Strafe, erhöhter KU) zu rechnen, da das Jugendamt bisher weiter Unterhaltsvorschuss gezahlt hat?

Anfang Sep. 2011 bekommt der KV ein Schreiben vom einem RA der Auskünfte für den KU fordert. KM hat den RA beauftragt.
Das Schreiben (Datum) stammt vom Aug. 2011, Posteingang Sep.2011. Ab wann kann der KU gefordert werden? MMn. erst ab Sep.2011, da zu der Zeit erst der Brief eingegangen ist.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


Antwort geschrieben am 22.01.2012 19:55:00
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Eine Meldepflicht des Unterhaltspflichtigen gibt es nicht. Es ist allerdings durchaus empfehlenswert, geänderte Einkommensverhältnisse zeitnah zu melden, damit größere Unterhaltsrückstände nicht auflaufen.

Der Unterhaltsanspruch für die Dauer des Bezuges des Unterhaltsvorschuss ist auf das Jugendamt übergegangen. Dieses wird nunmehr die Einkommensverhältnisse neu prüfen und die übergeleiteten Ansprüche seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit geltend machen. Sie müssen dann den Unterhaltsvorschuss an die Behörde zurückbezahlen.

Der Unterhalt kann ab dem Moment gefordert werden, in dem Sie zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wurden. Maßgeblich ist der Zugang des Schreibens des Anwaltes. Eine Inverzugsetzung erfolgte somit ab September 2011.

Eine Strafe hat der Kindesvater nicht zu befürchten. Auskunft hätte jederzeit vom Jugendamt gefordert werden können. Auch wird der Unterhalt ab September 2011 dann nach den tatsächlichen Verhältnissen berechnet werden.

Allerdigns kommt eine Rückforderung des UVG für die Zeit ab Januar 2011 in Betracht.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 20:12:49

Hallo Herr Rösemeier,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Nun bin ich doch etwas verwirrt.
Jan. bis Aug. 2011 muss der KV den Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Jugendamt zurück zahlen, also 133€ x 8 Monate, dies ist klar. Erhöhter Unterhalt in diesem Zeitraum --> Nein!
Ab Sep. 2011 berechneter Unterhalt durch RA oder Jugendamt!

Brauch der KV dem Jugendamt nichts für 2009 + 2010 zurückzahlen vom Unterhaltsvorschuss? (So interpretiere ich jetzt Ihre Aussage!)
Ist es nicht ein Art "Kredit"?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 20:16:04

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.

Ja von Januar bis August 2011 muss der Kindesvater den Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt zurückbezahlen.

Ab September 2011 liegt eine Inverzugsetzung seitens des Anwaltes der Kindesmutter vor. Ab diesem Zeitpunkt wird Unterhalt nach dem Einkommen des Kindesvaters und der Düsseldorfer Tabelle geschuldet.

War der Vater zum Zeitpunkt des Unterhaltsvorschusses für die Jahre 2009 und 2010 nicht leistungsfähig, muss er für diese Zeit keine Rückzahlung an das Jugendamt leisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unterhaltsvorschuss/Kindesunterhalt | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-23
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