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Unterhaltsvorschuss und alleinerziehendzuschuss


| 09.01.2011 00:05 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe einen 3 Monate alten Sohn und wohne mit diesen in einer 2rw. Ich lebe von ALG 2. Mein Freund hat eine geistige Behinderung und arbeitet in einer wfbm. Er wohnt in einer Aussenwohngruppe für behinderte Menschen und hat auch kein Schlüssel für meine Wohnung und kümmert sich nur am Wochenende um sein Kind, wir sind aber noch ein Paar. Jetzt zur meiner Frage: Ich musste Unterhaltsvorschuss beantragen von der ARGE aus und die sagten mir auf dem Jugendamt das mir kein Unterhaltsvorschuss zusteht weil wir noch zusammen sind auch wenn mein Freund nur ein Art Handgeld bekommt was unter 100€ liegt und ich auch sonst keine Unterhalt ähnlichen Leistungen vom ihm bekomme. Das weiß auch die ARGE die mir jetzt zusätzlich auch den Alleinerziehenden Zuschuss gestrichen hat obwohl sie wissen das die ganze Erziehungsarbeit und Betreuung bei mir liegt und mein Freund nur mit den Kind spielt oder spazieren geht.

Ich hoffe sie können mir in dieser Angelegenheit helfen!!!
Vielen Dank
09.01.2011 | 00:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage darauf abzielt, ob die ARGE Ihnen tatsächlich den Alleinerziehendenzuschlag kürzen darf. Der Mehrbedarf wird gem. § 21 Abs.3 SGB II gewährt für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Alleinerziehung liegt dann vor, wenn wenn ein Mann oder eine Frau die alleinige tatsächliche Sorge und Pflege für ein Kind oder mehrere Kinder ausübt. Alleinerziehend sind Sie zumindest dann nicht, wenn Sie mit dem Kindesvater in einer Wohnung, d.h. in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, so dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen dürfte. Bei Ihnen dürfte einiges für die Alleinerziehung sprechen, da nach Ihren Angaben der Kindesvater sich nur sporadisch um das Kind kümmert.

Ich empfehle Ihnen dringend, binnen der gesetzlichen Monatsfrist Widerspruch einzulegen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Honorierung kann mittels eines Beratungshilfescheines erfolgen. Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden. Dank der modernen Kommunikationsmittel wie Mail und Fax ist eine Vertretung auch auf Distanz möglich. Sollten Sie dies wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. An dieser Stelle darf ich Sie auch bitten dafür zu sorgen, dass der von Ihnen ausgelobte Einsatz auch eingezogen werden kann. Andernfalls entstünden erhebliche Mehrkosten.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 09.01.2011 | 09:39

Hallo,

die ARGE macht den Alleinerziehendzuschuss vom Unterhaltsvorschuss abhängig. Auf dem Jugendamt haben sie gesagt das ich zwar ein Grenzfall bin wegen meines Freundes aber der UVG wird auf jedenfall abgelehnt wird.
Steht mir den kein UVG zu, wenn mein Freund keinen Unterhalt zahlen kann weder in Geld noch in Naturalien?

Vielen Dank, haben mir schon sehr geholfen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.01.2011 | 09:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

warum Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG haben sollen bzw. ob dieses richtig ist, kann nur anhand des ablehnenden Bescheides geprüft werden. Meines Erachtens darf der Mehrbedarf aber nicht hiervon abhängig gemacht werden, da es auch andere Konstellationen gibt, in denen eine Person ein Kind alleine erzieht, beispielsweise bei Tod des anderen Elternteils. Auch hier besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf.

Daher empfehle ich Ihnen nochmals, sich dringend gegen die Ablehnung zu wehren.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 2011-01-11 | 10:09


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