Frage geschrieben am 02.07.2009 19:45:52
Unterhaltsvorschuss bei samenspende
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2005Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.07.2009 20:09:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
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entscheidend für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist,dass es sich um Ihr leibliches Kind handelt und sie alleinerziehend sind.
Diese Voraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung vor.
Im Falle der anonymen Samenspende gilt die Vaterschaft als ungeklärt. Die reicht für den Vorschussanspruch aus.
Ich rate Ihnen aber gegenüber dem Jugendamt vollständige und richtige Angaben zu machen. Dass sie in einer Beziehung leben, steht dem Anspruch nicht entgegen, so dass ein Verschweigen auch keinen Sinn macht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.07.2009 08:29:10
der antrag wird, so die sachbearbeiterin, abgelehnt. laut obiger antwort hätte ich einen anspruch, da die voraussetzungen reichen. mit welchem § UVG wird dies begründet? ist ein widerspruch sinnvoll? mfg
der antrag wird, so die sachbearbeiterin, abgelehnt. laut obiger antwort hätte ich einen anspruch, da die voraussetzungen reichen. mit welchem § UVG wird dies begründet? ist ein widerspruch sinnvoll? mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.07.2009 11:13:32
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 1, Ziff 1-3 UVG.
Ein Widerspruch dürfte sinnvoll sein. Dies kann ich aber nur genauer beurteilen, wenn die Begründung des Ablehnungsbescheides vorliegt.
Mit freundlichem Gruss
S.Steidel
Rechtsanwalt
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 1, Ziff 1-3 UVG.
Ein Widerspruch dürfte sinnvoll sein. Dies kann ich aber nur genauer beurteilen, wenn die Begründung des Ablehnungsbescheides vorliegt.
Mit freundlichem Gruss
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