Frage geschrieben am 10.12.2009 22:04:03

Betreff: Unterhaltsverpflichtungserklärung


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 555
Hallo, ich habe am 2.12.09 die Unterhaltsverpflichtungserklärung für meinen Sohn (4j.) beim JA unterschrieben. Nach genauer Prüfung habe ich festgestellt, das der Unterhaltsbetrag zu hoch ist, als mit der Mutter vereinbart. (1/2 des Kindergartenbeitrages kommt noch hinzu).
Meine Frage: Kann ich als Vater noch einen Widerspruch gegen den unterschriebenen Titel einlegen oder ab wann und wie kann ich eine Änderung des Titels beantragen?
Vielen Dank


Antwort geschrieben am 10.12.2009 22:13:24
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine Abänderung der Jugendamtsurkunde kommt nur in Betracht, wenn sich seit der Titulierung des Unterhaltsanspruchs die Einkommensverhältnisse wesentlich verändert haben. Das ist hier nicht der Fall; eine Abänderung scheidet also aus.

Sie können allenfalls versuchen, die Erklärung wegen Irrtums gem. § 119 BGB anzufechten. Das kommt aber nur in Betracht, wenn Sie sich über den Inhalt der Jugendamtsurkunde geirrt haben und sich nicht zur Zahlung des dort titulierten Betrages verpflichten wollten, weil Sie etwa den Betrag überlesen oder falsch verstanden haben. Die Anfechtung müsste dann unverzüglich erklärt werden.

Hatten Sie aber lediglich die Vereinbarung mit der Kindesmutter anders in Erinnerung und war Ihnen bei Unterzeichnung der Jugendamtsurkunde bewusst, zu welchem Unterhaltsbetrag Sie sich damit verpflichten würden, handelt es sich nicht um einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum, sondern um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Sie sind dann an die Jugendamtsurkunde gebunden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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