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Unterhaltsverpflichtungen


30.06.2010 15:37 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Meine Situation:

Seit ca. 3 Jahren lebe ich von meiner Frau steuerlich offizell getrennt, obgleich wir uns einige Jahre vorher trennten. Ich bin in Vorruhestand seit über 4 Jahre und zahle meine Frau seit dieser Zeit die Hälfte meiner Firmenrente - ca. 1,5 K€/Monat (BVA Rente wird bald beantragt). Seit Eintreten des Vorruhestandes arbeite ich freiberuflich und habe Einnahmen (vor Steuer) von ein Paar Tausend € im Monat. Meine "Ehefrau" weiss, dass ich freiberuflich arbeite aber nicht die Höhe des Verdienstes.
Sie hat bei der Trennung (ohne Einschaltung eines Anwaltes ausser dem Notar für den Haus-"Rückkauf") die Hälfte "meiner" Ersparnisse sowie die Hälfte des Werts des EFH erhalten - keine kleine Summe.
Alles ist bisher zum Glück friedlich verlaufen.

Sie hat seit über 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Sie bezieht zz eine kleine BVA Rente.

Meine Fragen:

1. Muss ich eigentlich meine freiberuflichen Einnahmen mit meiner "Ehefrau" teilen, die habe ich aber erst nach der Trennung erzeilt ?
2. Muss ich die BVA Rente mit meiner Ehefrau (50%) teilen - ich bin bisher davon ausgegangen. Muss meine neue Partnerin, die bei mir wohnt, dann ganz leer ausgehen?

Auch wenn die obigen Fragen noch nicht aufgetreten sind, wäre ich für einen Ratschlag dankbar!

MfG


Andreas123r
30.06.2010 | 16:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Das Maß des so genannten Trennungsunterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierbei nehmen die Ehegatten nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz jeweils zur Hälfte am Familieneinkommen teil.

Dementsprechend kann Ihre Frau nicht pauschal die Hälfte Ihres Einkommens verlangen. Es ist vielmehr deren eigenes Einkommen in die Gesamtberechnung mit einzubeziehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Bedarfs ist der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung teilnehmen.

Demnach sind auch Einkommensveränderungen zwischen Trennung und Scheidung dann eheprägend, wenn sie nicht auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen. Zu fragen ist also, ob die Einkünfte auch ohne die Trennung der Ehegatten erzielt worden wären.

Dementsprechend ist die BVA-Rente eheprägend, da sie sich als Surrogat des Familieneinkommens darstellt. Sie ist also in die Berechnung mit einzubeziehen.

Etwas schwieriger gestaltet sich die Sachlage hinsichtlich Ihres Einkommens aus freiberuflicher Tätigkeit. Hier wird letztendlich zu klären sein, ob Sie diese freiberufliche Tätigkeit auch aufgenommen hätten, wenn die Trennung nicht eingetreten wäre. In diesem Fall wird auch dieses Einkommen zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen sein.

Da Ihre neue Partnerin keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat, bleibt sie bei der Berechnung leider außen vor.

Zusammenfassend möchte ich Ihnen empfehlen, dass Sie den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des Einkommens Ihrer Frau nochmals exakt berechnen lassen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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