Unterhaltsverpflichtung der Mutter bei Hartz IV
20.03.2008 11:19 |
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Folgender Sachverhalt.
Eine Frau hat aus erster Ehe 6 Kinder. Sie heiratete einen zweiten Mann nachdem alle Kinder bereits volljährig waren. Der zweite Ehemann ist im Juli letzten Jahres verstorben und hinterließ der Frau mehrere Immobilien (2 selbstbewohnte Wohnhäuser und mehrere landwirtschaftliche Nutzflächen).
Barvermögen ist wenig vorhanden.
Zwei Kinder der Frau sind beide über 40 Jahre alt und sind arbeitslos.
Die Frau bezieht ca 1000 € Witwenrente und Einnahmen aus dem Weinbau der vergangenen Jahre in Höhe von ca. 4000 € vierteljährlich.
Nun zur eigentlichen Frage.
Ist die Frau verpflichtet für den Lebensunterhalt Ihrer beiden arbeitslosen Kinder zu sorgen bzw. kann das Job Center verlangen das die Frau - die immerhin 70 Jahre alt - ihre Häuser zu verkaufen und vom Erlös die Kinder zu unterstützen hat.
Antwort vom
20.03.2008 | 12:03
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes
Unterhalt leisten. Diese ist gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.
Grundsätzlich haben also auch volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt, den sogenannten Ausbildungsunterhalt. Unterhalt muss demnach bis zum Abschluss der ersten Ausbildung gezahlt werden. Dabei zählt Abitur und (Erst-)Studium als ein Ausbildungsgang.
Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern und es muss auch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt geleistet werden.
Von einer solchen Verzögerung kann hier aber nicht mehr die Rede sein. Bei Kindern im Alter von 40 Jahren kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, wie zum Beispiel eine Behinderung der Kinder, von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden.
Sollte die Mutter dennoch von der Bundesargentur für Arbeit oder vom Sozialamt aufgefordert werden für den Lebensunterhalt der Kinder aufzukommen, ist ihr anzuraten, eine Zahlung zunächst zu verweigern und sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)