Frage geschrieben am 07.02.2010 01:29:34Betreff: Unterhaltsvergleich liegt vor, nun Jugendamtsurkunde gefordert
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 385
Folgender Vergleich liegt mir vor: Öffentliche Sitzung des AG Heimatstadt – Familiengericht- Aktenzeichen(…/2002)
Die Parteien erörtern die Möglichkeit einer vergleichsweisen Beilegung.(…)
Die Parteien schließen folgenden Vergleich:
Der Beklagte (Anmerkung: ich, Unterhaltsschuldner) zahlt, beginnend mit dem Monat …/02 monatlich im Voraus Kindesunterhalt an die Klägerin zu 1 (Anmerkung: 1. Kind), zu Hd. der Mutter in Höhe der 6. Einkommenstufe ( 135% ) der Regelbetragsverordnung abzüglich des jeweils gem. § 1612b Abs 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes, dementsprechend derzeit….
Der Beklagte zahlt ebenso (…wie oben für Kind 2…)
****************Es handelt sich um eine sehr alte Ausfertigung, die das Gericht mir damals übersandt hat, die aber nicht durch den Richter unterschrieben wurde!!********
Offensichtlich liegt dieser Vergleich der Gegenpartei nicht vor.
Denn Kind 1 und 2 fordern, vertreten durch die Mutter, vertreten durch den RA unter Fristsetzung und Androhung eines gerichtlichen Verfahrens das Beibringen einer Jugendamturkunde, in der ich mich verpflichten soll dem 16-jährigen 115% des Mindestunterhaltes sowie dem Ende März dJ 18 werdenden, der Ausbildungsvergütung erhält, einen der Höhe nach benannten Betrag monatlich zu zahlen.
Ich fühle mich übervorteilt, da wohl aus dem Vergleich heraus in Form eines vollstreckbaren Titels den Ansprüchen der Kinder auf Inhaberschaft eines solchen Genüge getan ist, einer erneuten Unterwerfung bedarf es daher nicht, dass ihnen das Dokument nicht vorliegt, dafür kann ich nichts.
Weiterhin ändern sich in Kürze mit Volljährigkeit des einen Kindes die Gegebenheiten bezüglich beider danach barunterhaltspflichtiger Elternteile mit erheblichem Unterschied des dann noch von mir zu fordernden Barunterhaltes, auch wegen der absehbar ansteigenden Ausbildungsvergütung.
Bislang wurde unter regelmäßiger Erteilung von Auskunft Unterhalt gefordert und beglichen.
Wie kann ich unter Hinweis auf den vorliegenden Vergleich vermeiden, eine Jugendamturkunde beizubringen und wie kann ich vor allem vermeiden, die im Vergleich benannte Stufe 6 zur Kenntnis der Gegenseite gelangen zu lassen, da mein derzeitiges Einkommen der Stufe 3 entspricht , ich nach Stufe 4 zahle, ich das Einkommen der Stufe 6 jedoch nie zu erreichen imstande wäre, und eine Vollstreckung aus dem Vergleich nach Stufe 6 viel zu hohe Unterhaltsleistungen zur Folge hätte, die ich langwierig und kostenintensiv abändern lassen müsste?
Antwort geschrieben am 07.02.2010 02:54:31
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 265
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Da die Gegenseite offenbar vergessen hat, dass ein Unterhaltstitel gegen Sie in Form des Vergleichs bereits existiert, beansprucht sie nun eine solche Jugendamtsurkunde. Denn die Rspr. billigt jedem Unterhaltsgläubiger das Recht zu, sich die Unterhaltsansprüche titulieren zu lassen, wobei eine Jugendamtsurkunde zumeist die kostengünstigste Variante darstellt. Entzieht sich ein Schuldner der Verpflichtung zur Mitwirkung an einer solchen Urkunde, kann er in der Regel erfolgreich verklagt werden. Dies gilt in Ihrem Fall jedoch nicht: Da bereits ein Titel existiert, kann die Gegenseite ja aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben, falls erforderlich. Ein weiterer Titel wird nicht benötigt, wehalb der angedrohten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, so dass Sie sich erfolgreich gegen die Klage verteidigen können. Daher sollten Sie die Gegenseite bereits vorher auf die Existenz des Vergleichs hinweisen.
Wollen Sie das angedrohte Verfahren also nicht verlieren wollen, werden Sie den Vergleich zur Sprache bringen müssen. Dann lässt es sich jedoch nicht verhindern, dass die Gegenseite auch Kenntnis über die titulierte Höhe des Unterhalts erlangt, da sie Akteneinsicht oder Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragen kann.
Ohne alle Details des Falles zu kennen, erscheint es mir aufgrund der mir bekannten tatsachen jedoch dringend zu empfehlen, den Vergleich schnellstmöglich abändern zu lassen, da Sie ansonsten am "falschen Ende sparen". Denn solange der Vergleich nicht abgeändert wird, schulden Sie monatlich die darin genannten Beträge, selbst wenn Ihre Einkommensverhältnisse schlechter sind. Hinsichtlich rückständiger Beträge aus diesem Vergleich kann ein Unterhaltsgläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, solange keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt jedoch gem. § 197 BGB 30 Jahre.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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