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Unterhaltstitel+Klage+ Erledigung+Auferlegung der Kosten


20.05.2005 11:27 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 1 Stunde

Aus dem Urteil:
„Die Jugendamtsurkunde wurde errichtet am 21.09.2004.
Die Jugendamtsurkunde wurde der Klägerin jedoch erst am 19.10.2004 zugestellt.
Die Klage wurde am 05.10.2004 eingereicht.

Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt nach Erstellung der Urkunde am 21. September 2004 die Klägerin in Kenntnis zu setzen.“

Die ursprüngliche Klage zielte auf die Errichtung der Unterhaltsurkunde ab, wurde dann dahingehend abgeändert, mir die Kosten aufzuerlegen.

In der Urteilsbegründung bezieht sich das Gericht auf eine Fristsetzung der Gegenseite. Es ist dem Gericht mitgeteilt worden, daß dieses Schreiben die Beklagte nicht erreicht hat.
Bezugnehmend auf die vorangehende Fristsetzung ist der Klägerin durch die Beklagte mitgeteilt worden, daß auf Anraten des Jugendamtes die Errichtung der Urkunde erst erfolgen wird, wenn die durch die Klägerin zu erbringende , im Wert höhere Urkunde; vorliegt. Die Errichtung durch die Beklagte erfolgte innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Urkunde der Klägerin. Die Zustellung erfolgt ausschließlich durch das Jugendamt.
Somit hatte ich keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Zustellung.

Meine Anwältin urteilt jetzt: * Das ... ist nach meinem Dafürhalten rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass das erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit und rechtshängigkeit stattgefunden habe, weshalb nach § 269 Abs. 3 ZPO zu verfahren sein. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass es nicht mehr in Ihrer Sphäre lag, wann das Jugendamt die Zustellung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde an den Kindsvater vornahm*
Trotzdem rät sie mir zur Vermeidung weiterer Kosten von einem Widerspruch ab.
Die Höhe der auferlegten Kosten wurden mir vom Gericht noch nicht mitgeteilt.

Mit Ihrer Antwort hoffe ich, eine vernünftige Entscheidung treffen zu können.

1. Sehen Sie Erfolgsaussichten für einen Widerspruch?
2. Wie kann ich vor Ablauf der Frist ( 25.5.) erfahren, wie hoch die Kosten sind, zu deren Übernahme ich verurteilt wurde?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Kosten
20.05.2005 | 11:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Ich teile nach Ihrer Schilderung die Auffassung Ihrer Anwältin. Das Gericht hat offenbar unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entschieden.

Hierbei kommt es ganz entscheidend auf die Beibringung der Urkunde des Jugendamtes an. Überschlägig halte ich die Auffassung des Gerichtes für nicht abwegig – genau zu prüfen ist dies allerdings nur mit den Akten.

Im Kosten-Risiko-Verhältnis würde ich daher – wie die Kollegin auch – dazu tendieren, kein Rechtsmittel einzulegen.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hierzu kann Ihnen Ihre Anwältin Auskunft geben. Diese wird die Kosten berechnen – fragen Sie direkt nach!

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 21.05.2005 | 19:11

Sehr geehrter Herr Steiniger,

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da mich dieses Urteil in erhebliche finanzielle Probleme stürzt ist vielleicht nachvollziehbar, dass es mir schwer fällt, das Ganze einfach abzuhaken.

Ich habe die Urkunde 14 Tage VOR Einreichung der Klage errichtet.
Das Gesetz entzieht mir das Recht, die Urkunde selbst zu versenden -Überträgt diese einem Amt. Damit liegt es außerhalb meiner Handlungsvollmacht an der *Beibringung* der Urkunde mitzuwirken.
Der Beamtin war bekannt, dass der Versand umgehend notwendig ist, denn der Termin für die Errichtung verzögerte sich durch ihren Urlaub.
Ein Gericht bestraft mich dafür, dass ich davon ausging, dass Amt würde seine Pflicht der Versendung zeitnah erfüllt (Die Urkunde der Gegenseite brauchte 3 Tage von der Errichtung zu mir- mein Jugendamt benötigte 4 Wochen) und verwendet darüber hinaus in seiner Urteilsbegründung (offensichtlich ungeprüft) als falsch erklärte Angaben der Klägerin.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, gibt es keine gesetzliche Grundlage für meine Schuld, das Urteil basiert auf der (gefühlsmäßigen) Beurteilung des Gerichts.
Gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen wird übereinstimmend als ohne Aussicht auf Erfolg eingestuft.

Besteht die Möglichkeit, wegen einer Pflicht-/ Fristverletzung Schadenersatz vom Jugendamt zu fordern oder die Forderungen auf andere Weise abzuwehren?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.05.2005 | 10:55

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihre Nachfrsge erst jetzt beantworte - ich war die vergangene Woche im Urlaub.

Letztendlich kommt es auf die Zustellung der Urkunde - zumindest für das Klagebegehren - an. Daher die letztendlich übereinstimmende Bewertung.

Für das Handeln des JA käme natürlich Amtshaftunf in Betracht - der Staat haftet für seine Bediensteten durchaus. Ob hier jedoch ein schuldhaftes Verhalten tatsächlich nachweisbar ist, halte ich für problematisch. Dies sollten Sie an Hand der konkreten Gegebenheiten nocheinmal mit der Kollegin vor Ort besprechen - wobei ich Ihnen auf den ersten Blick wenig Hoffnung machen möchte.

Trotzdem alles Gute!

RA Steininger

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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