Frage geschrieben am 05.07.2010 01:35:01
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhaltssicherung beim Zivildienst
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 988Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe mich damals bei der Musterung zurückstellen lassen, um eine rein schulische Ausbildung ohne Einkommen (Dauer: 3 Jahre) machen zu können. So nun endet die Ausbildung Ende Juli und ich erhielt auch einen Brief vom Amt für Zivildienst mit der Bitte mir eine Zivildienststelle bis zum 1.10.10 zu suchen oder sie würden mir eine zu teilen.
Während meiner Ausbildung hatte ich ein einjähriges Pflichtpraktikum, in einer Firma 40km von meinem alten Wohnort entfernt, zu absolvieren. Während dieses Praktikums verdiente ich 400 € und so entschied ich mich in eine Wohnung nahe der Firma zu ziehen (im Juni 2009).
Kaltmiete der Wohnung 390 € + 50 € Nebenkosten (1 Zimmerwohnung).Die Wohnung finanzierte ich durch das Einkommen und durch Erspartes.
Im April 2010 endete mein Praktikum und seit dem bezahle ich die Wohnung nur noch durch Erspartes.
Nun zu meiner Frage:
Habe ich während des Zivildienst anrecht darauf, dass mir die Unterhaltssicherungsbehörde die Wohnung weiterbezahlt, obwohl ich die Miete nicht nur durch eigenes Einkommen bezahlt habe ?
Zu meinen Eltern kann ich nichtmehr zurückziehen und die Wohnung werde ich nicht wegen 6 Monaten Zivildienst aufgeben. Und wenn die Unterhaltssicherungsbehörde mir keinen Zuschuss für die Miete gibt, ist ja die Zivildienststelle verpflichtet für meine Miete aufzukommen, daher wird mich keine Zivildiensstelle nehmen.
Kann ich gezwungen werden wegen 6 Monatenzivildienst meine Wohnung aufzugeben, um dann eine Zivildienststelle anzunehmen die eine Unterkunft anbietet ?
Im Normalfall, wenn ich keinen Zivildienst leisten müsste, würde ich mir ja einen Job suchen und dann davon ja auch die Miete zahlen können.
Danke im Voraus.
Antwort geschrieben am 05.07.2010 05:36:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 162
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 162
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Nach § 7 a USG (Unterhaltssicherungsgesetz) wird Ihnen EUR 289,50 Mietzuschuss gewährt, wenn Sie die Wohnung mindestens sechs Monate vor Einberufung angemietet haben. Die einschlägige Vorschrift lautet:
§ 7a Mietbeihilfe
(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.
(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;
2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.
Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.
(4) Soweit Wohngeld nach § 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2010 08:03:09
Also damit ich das richtig verstehe, in meinem Fall habe ich Anrecht auf 298,50 € Mietzuschuß?
Ich verbleibe dankend.
Also damit ich das richtig verstehe, in meinem Fall habe ich Anrecht auf 298,50 € Mietzuschuß?
Ich verbleibe dankend.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2010 07:49:13
.. ja das haben Sie richtig verstanden.
Es tut mir leid, dass Sie die Antwort erst jetzt erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
.. ja das haben Sie richtig verstanden.
Es tut mir leid, dass Sie die Antwort erst jetzt erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Hein direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

