Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 465 weitere Antworten zum Thema Kind.
Folgende Situation
ich bin einem 6 jahrigen Kind unterhaltspflichtig, welches in Deutschland wohnt. Unterhalt wird bezahlt, trotzdem lauft gerade eine Gerichtsverhandlung da die KM mit der Hohe unzufrieden ist.
Ich selber wohne und arbeite im Ausland mit meiner Frau (geht nicht arbeiten) und unserer Tochter (1 Jahr). Die Lebenshaltungskosten entsprechen den deutschen und das Land gehort auch zur Kategorie 1 (BMF Tabellen).
Der Anwalt der KM des ersten Kindes versucht gerade Betreuungsunterhalt geltend zu machen. Mit der KM gab es keine Beziehung oder sonstige Lebensgemeinschaft.
Ich selber befinde mich in der Stufe 4 der DT.
Der Anspruch des ersten Kindes lasst sich ja einfach berechnen, aber wie wird meine Tochter berucksichtigt?
Meine Frage: Wie wird denn der Zahlbetrag (Anspruch) meiner Tochter berechnet? Da wir nach dem deutschen Kindergeldgesetz keinen Anspruch auf Kindergeld haben, musste es ja mindestens der Tabellenbeitrag sein oder ist es nicht sogar der Tabellenbeitrag plus 92Euro?
Danke
Antwort geschrieben am 03.12.2010 23:35:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
gerne beantwort eich Ihre Frage.
Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Kindesmutter sehe ich aufgrund des Alters des Kinders nicht, weil nach § 1615 l II BGB grundsätzlich nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Unterhalt geschuldet wird. Nur bei ganz besonderen Umständen, kann dieser Zeitrahmen verlängert werden.
Bei der Kindergeldanrechnung kommt es darauf an, ob Sie im Ausland eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erhalten. Falls ja, würde man diese Bedarfsdeckend in der Unterhaltsberechung berücksichtigen. Kindergeld ist wie Einkommen des Kindes direkt auf den Bedarf anzurechnen. Wenn Sie kein Kindergeld beziehen und auch keine vergleichbare Leistung, dann würde man bei der Berechnung Ihre Tochter mit dem Tabellenbetrag berücksichtigen. Eine Erhöhung des Tabellenbetrages findet aber nicht statt. Wenn Sie in Einkommensgruppe 4 der DT liegen, sollten Sie aber ohnehin in der Lage sein, den Unterhalt für beide Kinder zu leisten, ohne den Selbstbehalt zu unterschreiten.
Allerdings sind Sie zwei Kindern und Ihrer Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Die DT geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus und daher würde man Sie bei der Berechnung nur in Gruppe 3 eingruppieren, was eine geringere Unterhaltsverpflichtung zur Folge hat.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt

