Frage geschrieben am 29.06.2007 11:24:00
Unterhaltsschulden
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2442ich brauche bitte in folgender Angelegenheit Ihre Hilfe.
Situation:
Ehe wird nach einem Jahr geschieden, aus der Ehe kommen zwei Kinder, die jetzt 7 und 8 Jahre alt sind.
1. Wann muss ich KM um Arbeit bemühen?
2. Greift hier auch Kurzehe ein?
Der KV hat ein Jahr lang keinen Unterhalt bezahlt (war aber Leistungsfähig), wie werden die Schulden jetzt begliechen? es besteht kein Sparbuch, keine Immobilien, gar nichts - nur das Gehalt.
1. Er zahlt Unterhalt bis zum Selbsterhalt, kann das noch verkürzt werden? Er ist verheiratet und neue Frau verdient ca. 1500 Eur netto im Monat.
2. Kann das Gehalt der neuen Ehefrau gepfändet werden? Oder wird das nicht gemacht?
3. Was kann alles gepfändet werden? Oder wird eine Ratenzahlung vereinbart, wenn ja von was, wenn ihm eh nur der Selbsterhalt bleibt?
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.06.2007 11:50:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
Frankfurter Str. 65, 34121 Kassel, Tel: 056176620433, Fax: 056176620444
Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung, Tierrecht
Bewertungen: 10
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich im Hinblick auf Ihren Einsatz in KÜrze folgendermassen beantworte.
Die Frage der Kurzehe spielt keine Rolle, da Sie Unterhalt für die Betreuung der gemeinsamen Kinder geltend machen können.
Ab welchem Alter eine Berufstätigkeit von Ihnen verlangt werden kann, kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Richtschnur gilt, dass eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, sobald das jüngste Kind etwa in der 1.-3. Klasse ist.
Rückwärtiger Unterhalt kann in der Regel nicht geltend gemacht werden, es sei denn, er wurde rechtzeitig eingefordert oder zumindest Auskunft über das Einkommen verlangt.
Da der Kindesvater neu verheiratet ist, kann sein Selbstbehalt u.U. gekürzt werden, denn seine Kosten verringern sich durch den gemeinsamen Haushalt mit der neuen Ehefrau. Auf das Gehalt der Ehefrau kann allerdings nicht direkt zugegriffen werden.
Eine Pfändung kommt nur in Betracht, wenn Sie einen Vollstreckungstitel vorweisen können, also ein Unterhaltsurteil, einen Unterhaltstitel vom Jugendamt, eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung o.ä.. Bei einer Pfändung kommen die gerichtlichen Pfändungsfreigrenzen zur Anwendung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Angaben weiterhelfen.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, die Beratung eines Anwalts vor Ort in Anspruch zu nehmen, um die gesamte Angelegenheit mit ihm zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.06.2007 14:11:41
Sehr geehrte Frau Bärtschi,
erstamal vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist mir ein Tippfehler unterlaufen bei Frage 1. Ich bin die neue Frau, nicht die KM...
Ich habe noch folgende Nachfrage.
1. Besteht überhaupt die Möglichkeit sich dem Ehegattenunterhalt zu entziehen? Wenn ja, wie?
2. Wie kann die KM dazu bewegt werden sich Arbeit zu suchen? Jeder Arbeitsloser hat ebenfalls die Pflicht sich eine Arbeit zu suchen.
3. Es besteht der normale Unterhaltsurteil vom Gericht, der bei der Scheidung erstellt wurde.
4. Das Jugendamt wird wahrscheinlich rückwirkend Unterhalt ab dem 01.08.06 verlangen, aber mein Mann wurde letztes Jahr nicht dazu aufgefordert diesen zu bezahlen, sondern erst jetzt. Letztes Jahr kam gar nichts. Muss er trotzdem rückwirkend bezahlen?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau Bärtschi,
erstamal vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist mir ein Tippfehler unterlaufen bei Frage 1. Ich bin die neue Frau, nicht die KM...
Ich habe noch folgende Nachfrage.
1. Besteht überhaupt die Möglichkeit sich dem Ehegattenunterhalt zu entziehen? Wenn ja, wie?
2. Wie kann die KM dazu bewegt werden sich Arbeit zu suchen? Jeder Arbeitsloser hat ebenfalls die Pflicht sich eine Arbeit zu suchen.
3. Es besteht der normale Unterhaltsurteil vom Gericht, der bei der Scheidung erstellt wurde.
4. Das Jugendamt wird wahrscheinlich rückwirkend Unterhalt ab dem 01.08.06 verlangen, aber mein Mann wurde letztes Jahr nicht dazu aufgefordert diesen zu bezahlen, sondern erst jetzt. Letztes Jahr kam gar nichts. Muss er trotzdem rückwirkend bezahlen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2007 16:37:56
Sehr geehrte Fragestellerin,
Die betreuende Kindesmutter steht im gleichen Rang wie alle Kinder des Unterhaltsschuldners. Solange der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und der Kindesmutter wegen der Kinderbetreuung eine Arbeit nicht zuzumuten ist, sehe ich keine Möglichkeit, sich der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Wenn das Geld nicht für alle Berechtigten reicht, wird anteilig gekürzt.
Wenn eine Erwerbsobliegenheit besteht, d.h. eine Arbeitsaufnahme von der Kindesmutter neben der Kinderbetreuung verlangt werden kann, kann das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen. Dies ist aber, wie bereits gesagt, jeweils eine Einzelfallentscheidung und kann im Rahmen dieses Forums nicht beurteilt werden.
Mit einem Unterhaltsurteil kann eine Vollstreckung der ausstehenden rückliegenden Unterhaltsraten veranlasst werden, solange der Anspruch nicht verwirkt ist. Dies tritt je nach Gericht nach 1-3 Jahren oder später ein.
Für eine Rückforderung des Unterhalts, welcher durch das Jugendamt vorschussweise geleistet wurde, reicht es, dass die Kindesmutter seinerzeit Kindesunterhalt oder Auskunft über das Vermögen verlangt hat.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi
Sehr geehrte Fragestellerin,
Die betreuende Kindesmutter steht im gleichen Rang wie alle Kinder des Unterhaltsschuldners. Solange der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und der Kindesmutter wegen der Kinderbetreuung eine Arbeit nicht zuzumuten ist, sehe ich keine Möglichkeit, sich der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Wenn das Geld nicht für alle Berechtigten reicht, wird anteilig gekürzt.
Wenn eine Erwerbsobliegenheit besteht, d.h. eine Arbeitsaufnahme von der Kindesmutter neben der Kinderbetreuung verlangt werden kann, kann das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen. Dies ist aber, wie bereits gesagt, jeweils eine Einzelfallentscheidung und kann im Rahmen dieses Forums nicht beurteilt werden.
Mit einem Unterhaltsurteil kann eine Vollstreckung der ausstehenden rückliegenden Unterhaltsraten veranlasst werden, solange der Anspruch nicht verwirkt ist. Dies tritt je nach Gericht nach 1-3 Jahren oder später ein.
Für eine Rückforderung des Unterhalts, welcher durch das Jugendamt vorschussweise geleistet wurde, reicht es, dass die Kindesmutter seinerzeit Kindesunterhalt oder Auskunft über das Vermögen verlangt hat.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi
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