Die Mutter hat für ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltstitel über 252 Euro. Der Vster hat den Unterhalt in den Jahren 2002 2 Mal nicht gezahlt,im Jahr 2003 4 Mal nicht gezahlt und im Jahr 2005 2 Mal nicht gezahlt.
Die Mutter hat ihn mit einem Einschreiben in den Jahren 2003 und 2004 aufgefordert, die Rückstände (wurden zahlenmäßig benannt)zu zahlen. Dies erfolgte nicht.
Im Jahr 2006 hat sie den Vater aufgefordert, seine Einkommensverhältnisse darzulegen, um eventuell den Unterhalt zu erhöhen. Eine erneute Aufforderung zur Zahlung der Rückstände aus davor liegenden Jahren erfolgte hier aber nicht. Der Vater legte seine Einkommensbescheinigung vor.
Die Mutter unternahm nichts (außer diese Schreiben an den Vater), um den Unterhalt des Kindes einzutreiben. Sie vollstreckte nicht aus dem Titel, noch suchte sie einen Anwalt auf, noch reagierte sie auf die Zusendung der Einkommensunterlagen des Vaters.
Jetzt, im Jahr 2008, versucht das inzwischen volljährige Kind den ausstehenden Minderjährigenunterhalt der Jahre 2002/ 2003/ 2005 durch eine Zwangsvollstreckung (aus dem Unterhaltstitel) zu erwirken.
Geht das noch?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2008 04:20:48
unter Berücksichtigung des Einsatzes und der Angaben zum Sachverhalt und ohne Einblick in die Ihnen vorliegenden Schriftstücke möchte ich mich wie folgt äußern:
Ich gehe zunächst davon aus, daß die Unterhaltleistungen, die nicht erbracht wurden und nun vollstreckt werden sollen, sämtlichst nach Errichtung des Titels fällig geworden sind. Dann handelt es sich um sog. wiederkehrende Leistungen. Diese verjähren nach §§ 197 Abs. 2, 195 BGB in drei Jahren, gerechnet ab Beginn des der Fälligkeit folgenden Jahres. Danach wärehn bereits die Unterhaltsansprüche aus dem Jahr 2005 nicht verjährt, denn für diese Ansprüche beginnt die Verjährung am 01.01.2006 und endet am 31.12.2008.
Aber auch die Ansprüche aus 2003/2003 dürften noch nicht verjährt sein, denn das Kind ist - so verstehe ich den Sachverhalt - frühestens in 2006 volljährig geworden. Für sämtliche von Ihnen benannten Unterhaltszeiträume gilt: Ansprüche des minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern verjähren nicht, solange die Minderjährigkeit dauert, vielmehr ist die Verjährung solange gehemmt, wie das Kind minderjährig ist, § 205 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hemmung bedeutet, daß der Zeitraum, während die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Entstehen die Ansprüche während der Minderjährigkeit, endet die Hemmung mit Eintritt der Volljährigkeit, erst dann beginnt die Verjährungsfrist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verweise auf die Möglichkeit der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Schößler
Rechtsanwältin
www.ra-schoessler.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2008 07:00:01
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Verstehe ich Sie damit richtig, dass somit vollstreckt werden kann?
Ich hatte aber mal irgendwo gelesen, dass es da auch Grenzen gibt. Während der Minderjährigkeit ist die Mutter dafür zuständig, den Kindesunterhalt mit allen Mitteln geltend zu machen. Dafür reichen bloße Drohschreiben an den Vater nicht, wenn er darauf nicht reagiert. Sie muss dann zeitnah vollstrecken und darf nicht Jahre warten und tatenlos bleiben, denn der Unterhalt soll ja die laufenden Kosten des Kindes decken. Und Sie hat doch keine weiteren ernsthaften Bemühungen angestellt, außer diese Schreiben. Sie hätte doch gleich vollstrecken können und nicht erst Jahre später.
Oder sehe ich das falsch.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Verstehe ich Sie damit richtig, dass somit vollstreckt werden kann?
Ich hatte aber mal irgendwo gelesen, dass es da auch Grenzen gibt. Während der Minderjährigkeit ist die Mutter dafür zuständig, den Kindesunterhalt mit allen Mitteln geltend zu machen. Dafür reichen bloße Drohschreiben an den Vater nicht, wenn er darauf nicht reagiert. Sie muss dann zeitnah vollstrecken und darf nicht Jahre warten und tatenlos bleiben, denn der Unterhalt soll ja die laufenden Kosten des Kindes decken. Und Sie hat doch keine weiteren ernsthaften Bemühungen angestellt, außer diese Schreiben. Sie hätte doch gleich vollstrecken können und nicht erst Jahre später.
Oder sehe ich das falsch.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2008 00:13:18
Sehr geehrte(r) Nachfrager(in),
ja, es gibt Grenzen, die sind aber bei weitem nicht so klar, wie Sie es sich möglicherweise vorstellen. Gegen die Vollstreckung gibt es zwar noch den Einwand der Verwirkung, d.h., daß der Schuldner nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte, nicht mehr mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger rechnen zu müssen. Dabei spielt u.a. der Zeitablauf eine Rolle. Es spielt aber auch eine Rolle, wie hoch der Rückstand insgesamt ist im Verhältnis zu Einkommen und/oder Vermögen des Schuldners, ob der Schuldner nie etwas gezahlt hat und in Ruhe gelassen wurde oder er nur ab und zu mal nichts gezahlt hat. Es findet eine Abwägung im Einzelfall statt. Eine jüngere Entscheidung des BGH erachtet als Zeitraum der noch nicht verwirkten Rückstände, anlehnend an die Verjährungsfrist, die vier zurückliegenden abgelaufenen Jahre als maßgeblich. Ältere Rechtsprechung von vor 2002 und damit vor Reform der Verjährungsfristen ist nicht als besonders verläßlich einzuschätzen.
In Ihrem Fall fehlen Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners und der Rückstand ist insgesamt nicht besonders hoch, ca. 2.000 Euro. Er hat immer wieder gezahlt. Ob der Sachverhalt ihn vor der Vollstreckung schützt, kann ein Gericht so oder so entscheiden, in einer Vollstreckungsgegenklage müßte der Schuldner noch umfangreicher vortragen. Kann man eine Überforderung des Schuldners darlegen, erscheint eine Klage zur Abwendung der Vollstreckung zwar riskant, aber nicht ganz aussichtslos.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Schößler
Rechtsanwältin
Sehr geehrte(r) Nachfrager(in),
ja, es gibt Grenzen, die sind aber bei weitem nicht so klar, wie Sie es sich möglicherweise vorstellen. Gegen die Vollstreckung gibt es zwar noch den Einwand der Verwirkung, d.h., daß der Schuldner nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte, nicht mehr mit der Inanspruchnahme durch den Gläubiger rechnen zu müssen. Dabei spielt u.a. der Zeitablauf eine Rolle. Es spielt aber auch eine Rolle, wie hoch der Rückstand insgesamt ist im Verhältnis zu Einkommen und/oder Vermögen des Schuldners, ob der Schuldner nie etwas gezahlt hat und in Ruhe gelassen wurde oder er nur ab und zu mal nichts gezahlt hat. Es findet eine Abwägung im Einzelfall statt. Eine jüngere Entscheidung des BGH erachtet als Zeitraum der noch nicht verwirkten Rückstände, anlehnend an die Verjährungsfrist, die vier zurückliegenden abgelaufenen Jahre als maßgeblich. Ältere Rechtsprechung von vor 2002 und damit vor Reform der Verjährungsfristen ist nicht als besonders verläßlich einzuschätzen.
In Ihrem Fall fehlen Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners und der Rückstand ist insgesamt nicht besonders hoch, ca. 2.000 Euro. Er hat immer wieder gezahlt. Ob der Sachverhalt ihn vor der Vollstreckung schützt, kann ein Gericht so oder so entscheiden, in einer Vollstreckungsgegenklage müßte der Schuldner noch umfangreicher vortragen. Kann man eine Überforderung des Schuldners darlegen, erscheint eine Klage zur Abwendung der Vollstreckung zwar riskant, aber nicht ganz aussichtslos.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Schößler
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