05.01.2011 | 18:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
159 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
a) Die Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten untereinander während der Trennungsphase ergibt sich aus
§ 1361 BGB. Danach ist dem Ehegatten, der kein Einkommen erzielt, ohne dass ihm dies vorwerfbar ist,
Unterhalt zu leisten.
b) Die Unterhaltshöhe berechnet sich ganz grob gesagt aus einer Halbteilung der Differenz aus den bereinigten Nettoeinkünften beider Ehegatten.
Da ich keine Angaben zu den abzugsfähigen Positionen beim Nettoeinkommen habe (etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Tilgung von Schulden, private Altersvorsorge etc.) gehe ich von Ihrem mtl. Nettoeinkommen aus, um Ihnen eine Vorstellung von der Unterhaltshöhe geben zu können.
Grob ergäbe sich die Unterhaltshöhe bei Ihnen aus der Hälfte von 1750 € (ca. 1350 € netto+ 400 €).
Es steht Ihnen dabei jedoch ein Erwerbstätigkeitsbonus von 10 % zu, da Sie arbeiten und der Ehegatte nicht.
Daher sind die 1750 € mtl. Einkommen um 175 € zu vermindern, bevor geteilt wird.
Aufzuteilen wären daher 1575 €, so dass sich vorläufig 787,50 € als Unterhaltspflicht ergäbe.
Als Selbstbehalt müssen Ihnen laut Düsseldorfer Tabelle allerdings 1050 € verbleibe.
Daher kann sich eine Verpflichtung maximal i.H.v. 700 € ergeben.
c) Der Unterhalt während der Trennungszeit soll den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner bis zur
Scheidung vorübergehend die finanzielle Lage sichern, die während der Ehe bestand. Da während der Ehe (die Zeit der
Trennung gehört noch dazu, da noch keine Scheidung erfolgt ist) bereits der Minijob ausgeübt wurde, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, diesen nicht aufzugeben. Falls dies doch geschieht, droht, dass die bisher hieraus erzielten Einkünfte als sog. fiktives Einkommen weiter zugerechnet werden, obwohl sie real nicht mehr existieren.
d) Auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft kann gemäß §
1360a Abs. 3 in Verbindung mit
§ 1614 Abs. 1 BGB nicht wirksam verzichtet werden.
Ihre Frage e) stellt sich damit nicht.
f) Unterhaltspflichten nach Zivilrecht sind gegenüber Ansprüchen auf Sozialleistungen vorrangig und bei der Antragstellung anzugeben. Sollte der Leistungsträger dennoch ALG II leisten, dann ist er berechtigt dies vom Unterhaltsverpflichteten zurückzufordern.
g) Es ergibt sich hier ein Unterschied, da der Verzicht auf Unterhalt nach der Scheidung möglich ist (§ 1585c). Nach dem BGH (Urteil vom 25.10.2006, Az.
XII ZR 144/04) darf es aber nicht alleiniger Zweck einer Unterhaltsvereinbarung sein, den Leistungsträger des ALG II zu benachteiligen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine umfassende Scheidungsfolgevereinbarung getroffen wird, die auch Zugewinn, Versorgungsausgleich, Verteilung des Hausrates u.a. umfasst. Dann wäre der Verzicht auch gegenüber dem Leistungsträger wirksam.
Ein solcher Vertrag sollte daher nach eingehender Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar formuliert werden.
Bei einer solchen Vereinbarung ist aber auch darauf zu achten, dass nicht ein Ehegatte einseitig belastet wird, denn ansonsten droht die Nichtigkeit des Vertrages gemäß
§ 138 BGB.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
06.01.2011 | 11:09
Guten Tag, Herr Driftmeyer,
vielen Dank für die aufschlussreiche, umfassende Beantwortung.
Eine kurze Frage habe ich:
sehe ich das richtig, dass der zu zahlende Unterhalt dann nur EUR 165,00 betragen würde, sofern der Minijob nicht vorhanden gewesen wäre.
Danke schön.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.01.2011 | 11:17
Sehr geehrte Ratsuchende,
hätte der Minijob von Anfang an nicht vorgelegen also ein Nettogehalt von ca. 1350 € vorgelegen,
dann wäre diese Summe (abzüglich Erwerbstätigen Bonus iHv 135 € = 1215 €)grundsätzlich zu teilen gewesen.
Dies ergäbe einen vorläufigen Unterhaltsanspruch von ca. 600 €.
Aufgrund des Ihnen zustehenden Selbstbehaltes (1050 €) würde sich aber nur ein Unterhalt von max. 300 € ergeben.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei stets nur um grobe Näherungswerte handelt, da Angaben zur Bereinigung Ihres Nettoeinkommens nicht vorliegen.
Ich hoffe, Ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt