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Unterhaltspflichtiger Vater rutscht in Hartz IV


| 09.07.2012 11:42 |
Preis: 35,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer




Sehr geehrte Dame oder Herr,

ich bin eine alleinerziehende Mutter eines 16-jährigen Sohnes. Ich habe das alleinige Sorgerecht und arbeite in Teilzeit. Mit dem Vater des Sohnes war ich nie verheiratet.

Bisher zahlte der Vater 420,00 EUR monatlich Unterhalt. Nun teilte er mir mit, dass er ab nächsten Monat in HartzIV rutscht und daher keinen oder nur noch einen geringen Unterhalt bezahlen kann.

Muss ich jetzt tatsächlich mit 400 EUR weniger im Monat klar kommen oder gibt es Möglichkeiten, eine Unterstützung von anderer Stelle zu bekommen. Mit meiner Teilzeitstelle komme ich sonst auch kaum klar mit dem Geld.

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
H.
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Hartz Vater
09.07.2012 | 13:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer
36 Bewertungen
Sehr geehrte Ratssuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Nach § 1603 Abs. 1 BGB sind diejenigen Personen nicht unterhaltspflichtig, die bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Insoweit wird der eigene Unterhalt als sog. „Selbstbehalt" bezeichnet.

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil ist daher nach § 1603 BGB nur als leistungsfähig anzusehen, wenn sein bereinigtes Nettoeinkommen über diesem Selbstbehalt liegt (FA-FamR / Seiler, Kap. 6 Rn 315).

Der Selbstbehalt bei Nichterwerbstätigen liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 770,- EUR. Sofern der Vater Ihres Sohnes diesen Betrag nicht übersteigt (beispielsweise durch anderweitige Einkünfte), ist er als nicht leistungsfähig anzusehen und daher auch nicht unterhaltsverpflichtet.

Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass den Vater Ihres Sohnes eine Erwerbsobliegenheit, dahingehend trifft, sich leistungsfähig zu halten, um sich so seiner Unterhaltsverpflichtung nicht dadurch zu entziehen, dass er kein Einkommen erzielt. Bei Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete daher alle zumutbaren Maßnahmen unternehmen, um wieder eine Berufstätigkeit zu finden (FA-FamR / Seiler, Kap. 6 Rn 322; BGH FamRZ 1994, 374), da anderenfalls ein fiktives Einkommen angesetzt werden kann (BGH FamRZ 1895, 158).

Ob hier seitens des Vaters Ihres Sohnes eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vorliegt, kann naturgemäß aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden können.

Hinsichtlich einer anderweitigen Unterstützung dürfte für Sie wohl lediglich in Betracht kommen, ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II zu beantragen, sofern Sie mit Ihrem geringen Einkommen den Lebensunterhalt für sich und Ihren Sohn nicht sicherstellen können.

Leider kommt in Ihrem Fall auch kein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt in Betracht, der grundsätzlich bei Ausfall des Unterhalts durch dieses aufgefangen wird, da nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG nur Kinder, die das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, Anspruch auf diese Leistungen haben.

Sofern der Vater Ihres Sohnes im nächsten Monat die Unterhaltszahlungen einstellt, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der ggfls. Ihre Ansprüche gegenüber dem Kindesvater (notfalls gerichtlich) geltend machen könnte. Gerne stehe ich Ihnen insoweit für eine weitere Vertretung zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt


Neubauer und Wahnfried - Rechtsanwälte
Bongardstraße 23
44787 Bochum

Telefon: (02 34) 92 66 73 12
Telefax: (02 34) 92 66 73 13

eMail: info@nw-rechtsanwaelte.de
Internet: www.nw-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-11 | 09:45


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Rechtsanwalt Daniel Neubauer
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