09.07.2012 | 13:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Neubauer
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Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Nach
§ 1603 Abs. 1 BGB sind diejenigen Personen nicht unterhaltspflichtig, die bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Insoweit wird der eigene Unterhalt als sog. „Selbstbehalt" bezeichnet.
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil ist daher nach
§ 1603 BGB nur als leistungsfähig anzusehen, wenn sein bereinigtes Nettoeinkommen über diesem Selbstbehalt liegt (FA-FamR / Seiler, Kap. 6 Rn 315).
Der Selbstbehalt bei Nichterwerbstätigen liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 770,- EUR. Sofern der Vater Ihres Sohnes diesen Betrag nicht übersteigt (beispielsweise durch anderweitige Einkünfte), ist er als nicht leistungsfähig anzusehen und daher auch nicht unterhaltsverpflichtet.
Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass den Vater Ihres Sohnes eine Erwerbsobliegenheit, dahingehend trifft, sich leistungsfähig zu halten, um sich so seiner Unterhaltsverpflichtung nicht dadurch zu entziehen, dass er kein Einkommen erzielt. Bei Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete daher alle zumutbaren Maßnahmen unternehmen, um wieder eine Berufstätigkeit zu finden (FA-FamR / Seiler, Kap. 6 Rn 322; BGH FamRZ 1994, 374), da anderenfalls ein fiktives Einkommen angesetzt werden kann (BGH FamRZ 1895, 158).
Ob hier seitens des Vaters Ihres Sohnes eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vorliegt, kann naturgemäß aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden können.
Hinsichtlich einer anderweitigen Unterstützung dürfte für Sie wohl lediglich in Betracht kommen, ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II zu beantragen, sofern Sie mit Ihrem geringen Einkommen den Lebensunterhalt für sich und Ihren Sohn nicht sicherstellen können.
Leider kommt in Ihrem Fall auch kein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt in Betracht, der grundsätzlich bei Ausfall des Unterhalts durch dieses aufgefangen wird, da nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG nur Kinder, die das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, Anspruch auf diese Leistungen haben.
Sofern der Vater Ihres Sohnes im nächsten Monat die Unterhaltszahlungen einstellt, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der ggfls. Ihre Ansprüche gegenüber dem Kindesvater (notfalls gerichtlich) geltend machen könnte. Gerne stehe ich Ihnen insoweit für eine weitere Vertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt