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Frage geschrieben am 14.09.2009 09:32:31

Unterhaltspflicht weiter nach Heirat mit Ehevertrag?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1327
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 90 weitere Antworten zum Thema Unterhaltspflicht.
Guten Tag,
mein Partner ist unterhaltspflichtig seiner 2 Kinder gegenüber. Da er nicht so viel verdient und ich mehr verdiene, möchte ich gerne wissen, wenn wir heiraten, ob dann auch mein Geld zu dieser Unterhaltsverpflichtung mit einfließt, bzw ob ein Ehevertrag dies unterbindet.
Und wie wird bei einem Ehevertrag geerbt, wenn eine gemeinsame Immobilie besteht?
MfG


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Diese Antwort ist vom 14.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.09.2009 10:21:22
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchende,

Ihr Gehalt wird bei einer Unterhaltsberechnung direkt nicht berücksichtigt.

Indirekt kann dieses aber Auswirkungen haben und zwar auf den Selbstbehalt Ihres Partners. Dieser beträgt minderjährigen Kindern gegenüber derzeit 900,00 EUR. Dieser kann herabgesetzt werden, wenn Ihr Einkommen dafür ausreicht, den Selbstbehalt des Partners zu decken. Maßgebend ist dabei, ob durch das bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute der Familienbedarf gedeckt werden kann. Ihr Lebensbedarf darf durch dieses Berechnung hingegen nicht eingeschränkt werden, weil Sie den Kindern nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.

Durch einen Ehevertrag können Sie dieses nicht einschränken.

Ein Ehevertrag hat dann Auswirkungen auf den Erbfall, wenn er eine Regelung über den gesetzlichen Güterstand enthält. Grundsätzlich leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte neben anderen erben ein Viertel zu seinem Erbteil. Im Falle der Gütertrennung, die der vertraglichen Vereinbarung bedarf, entfällt dieses.

Erbrechtliche Lösungen sind jedoch durch Testament möglich. Die Ausgestaltung bedarf jedoch einer inviduellen Beratung, da dieses einzelfallbezogen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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