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Frage geschrieben am 18.09.2011 17:15:04

Unterhaltspflicht und Einbürgerung nach der Trennung von einer 2 Jahre dauernden Ehe

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 66,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 878
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema Einbürgerung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne möchte ich Ihnen meine Situation erst schildern und dann meine Fragen Stellen.
Ich bin ein Ausländer aus Südamerika, ich bin anfangs 2003 nach Deutschland eingereist zwecks Studiums.

Ich habe mein Studium als Diplom Ingenieur (FH) in März 2010 abgeschlossen. Kurz Vorher habe ich meine damalige Freundin im Oktober 2009 geheiratet und erst anfangs Januar 2011 bekam ich einen entsprechenden Aufenthalt, obwohl der Antrag seit anfangs 2010 bei der Ausländerbehörde vorlag.

Meine Frau war vorher, während der ganzen Ehezeit und immer noch arbeitslos gemeldet und bekam bwz. Bekommt Arbeitslosengeld II (Hart IV) und ich habe nach meinem Diplom im Jahre 2010 direkt ein Aufbaustudium aufgenommen und befinde mich drin immer noch.

Nun nach einer Ehezeit von genau 2 Jahren und einer Woche mussten wir uns trennen. 14 Tage vor der Trennung bekam ich ein Angebot für eine Stelle als Ingenieur in der ich 3000 euro/Mo verdienen und vom Anfang an einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen würde.

Meine Frage an Sie drücke ich folgendermaßen aus :

-Könnte ich bei der Aufenthaltsverlängerung anfangs April 2012 einen Antrag auf Einbürgerung stellen oder muss ich mich erst mit der einjährigen eigenständigen Verlängerung begnügen ? Wie beurteilen Sie es, nach dem ich Ihnen meinen Zustand geschildert habe ?

-Könnte ich auch schon jetzt die Einbürgerung beantragen ?

-Welches Vorgehen würden Sie mir empfehlen ?

Ich bedanke mich im Vorhaus für Ihre Mühe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen.


Antwort geschrieben am 18.09.2011 18:10:33
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:

-Könnte ich bei der Aufenthaltsverlängerung anfangs April 2012 einen Antrag auf Einbürgerung stellen oder muss ich mich erst mit der einjährigen eigenständigen Verlängerung begnügen ? Wie beurteilen Sie es, nach dem ich Ihnen meinen Zustand geschildert habe ?

Es ist hier eine nicht so einfache Frage, welche Sie stellen.

Nach Reform des § 31 AufenthG zum 01.07.2011 wird das eigenständiges Aufenthaltsrechts eines Ehegatten einer Deutschen erst nach 3 Jahren erreicht, und nicht mehr nach 2. Daher werden Sie April 2002 keinen Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG erhalten können.

-Könnte ich auch schon jetzt die Einbürgerung beantragen ?

Hierzu ist zu sagen, dass für Ehegatten von Deutschen eine 3 jährige Aufenthaltszeit in BRD vorausgesetzt wird. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Ein Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums steht entgegen. Die 3 Jahren können aber wohl aus einem Aufenthalt mit AE nach § 16 AufenthG hergeleitet werden, solange zum Zeitpunkt des Antrages ein anderer Aufenthaltstitel vorhanden ist. Die Ehe muss bis zur Einbürgerung nicht geschieden sein.

Fraglich ist aber in Ihrem Fall, welchen Einfluss die Verlängerung in § 31 AufenthG (nunmehr 3 Jahre) auf das oben gesagte hat. Denn das Bestehen der 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft ist am alten § 31 AufenthG angelehnt. Die Verwaltungsvorschrift zum StAG spricht von 2 Jahren, ist aber vor Änderung des § 31 AufenthG erlassen worden.

Alternativ kann man hier allerdings nach § 10 StAG versuchen. Nach 8, in Ihrem Fall wohl 7 bzw. 6 Jahren aufgrund der guten Deutschkenntnisse hätten Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG Anspruch auf Einbürgerung, solange all andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie sollten dann m.E. schon jetzt versuchen, die Einbürgerung zu beantragen.


Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.09.2011 14:11:11

Danke für Ihre ausführliche Antwort!

Ich würde gerne eine Frage stellen, nachdem ich Ihre Antwort gelesen habe.

-Zähle ich nicht zu den alten Gesetz, dass nur 2 Jahre voraussetzt?! Da ich die Auftenthlatserlaubnis nach §28 7 Monaten bevor die neue Vorausetzung in Kraft getreten ist.

-Sie meinten noch, ich könnte nach §10 VERSUCHEN direkt eine Einbürgerung zu erlangen. Könnte dieser Schritt scheitern oder habe ich einen Anpruch auf diese Möglichkeit !? Denn wie es ausschaut, habe ich keine Möglichkeit außer ausgeschoben zu werden, nachdem sich meine Frau von mir trennen ließ!

Danke im Voraus für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.09.2011 14:35:17

Zähle ich nicht zu den alten Gesetz, dass nur 2 Jahre voraussetzt?! Da ich die Auftenthlatserlaubnis nach §28 7 Monaten bevor die neue Vorausetzung in Kraft getreten ist.

Zu dieser Vorschrift ist keine Übergangsregelung erlassen worden mit der Folge, diese ist meiner Dafürhalten nach für Ihren Fall unmittelbar anwendbar.

Sie meinten noch, ich könnte nach §10 VERSUCHEN direkt eine Einbürgerung zu erlangen. Könnte dieser Schritt scheitern oder habe ich einen Anpruch auf diese Möglichkeit !? Denn wie es ausschaut, habe ich keine Möglichkeit außer ausgeschoben zu werden, nachdem sich meine Frau von mir trennen ließ!

Für mich haben Sie einen Anspruch darauf. Entschuldigen Sie die Wortwahl.

MfG
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