15.04.2012 | 15:37
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie vermuten richtig, dass für Personen unter 25 Jahren der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II erschwert ist. Nach §
7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt der Eltern lebenden unverheirateten und erwerbsfähigen Kinder, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die gesetzliche Formulierung ist etwas missverständlich. Die Norm will aber sagen, dass den Unter- 25- jährigen im Prinzip kein eigener Anspruch zusteht. Das Einkommen der Eltern wird abzüglich ihres eigenen Bedarfs sowie des Freibetrags für Erwerbstätige angerechnet. Auch das Vermögen der Eltern, also Ihr Vermögen, so sind welches haben, findet Berücksichtigung. Dies ergibt sich aus Paragraph 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Liegen nach Prüfung dieser Umstände dennoch die Voraussetzungen vor, dass ihr Sohn bedürftig im Sinne des SGB II ist, erhält er auch Leistungen. Dies ist aber in der Regel unwahrscheinlich, wenn die Eltern über Einkommen bzw. Vermögen verfügen.
Etwas versteckt im SGB II findet sich ein Ausnahmetatbestand. Nach Paragraph 22 Abs. 5 sieht Leistungen an Personen unter 25 vor, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. In Ihrem Fall käme in Betracht, dass die Eltern Kind Beziehung nachhaltig gestört ist. Ein weiteres Zusammenleben, zum Beispiel wegen ständiger Streitigkeiten über die Lebensführung (Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 10.8.2005, Az: S 37 AS 2505/56). Diese Konflikte müssen aber das übliche Maß übersteigen und dürfen nicht nur kurzfristig sein (Münder, SGB II, § 22, Rn. 143). Eine dauerhafte Störung der Eltern Kind Beziehung liegt erst dann vor, wenn ernsthafte Versuche der Beteiligten, die bestehenden Konflikte zu lösen erfolglos geblieben sind (Münder, SGB II, § 22, Rn. 143).
Insofern ist also festzuhalten, dass ihrem Sohn vor Vollendung des 25. Lebensjahres keine eigenen Leistungen zu stehen, solange er bei ihnen wohnt. Dies gilt dann nicht, wenn sie selbst bedürftig sind, was aber aus Ihrer Schilderung nicht hervorgeht. Ein Auszug und damit der Anspruch auf eigene Leistungen sind nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Hier gibt es zahlreiche Urteile, die an den Elternkindkonflikt relativ hohe Ansprüche stellen. Ein Auszug ist möglich, aber schwierig. Ich denke in Ihrem Fall wäre ein abwarten, bis ihr Sohn 25 ist, wahrscheinlich zumutbar.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen einen angenehmen Restsonntag.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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Nachfrage vom Fragesteller
15.04.2012 | 18:00
Herzlichen Dank für Ihre hilfreichen informationen.
Wäre denn ein Zeitraum von 1,5 Jahren für einen Elternkindkonflikt noch nicht genug - denn seit dem haben wir schon diese Situation, die uns psychisch sehr mitnimmt?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.04.2012 | 20:15
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das könnte man sicher annehmen, allerdings tun sich die JObcenter sehr schwer, dies anzuerkennen. Ich denke, einen Versuch wäre es auf jeden Fall wert. Unter Umständen müssten Sie aber eine Konfliktberatung oder ähnliches absolvieren.
Diese Dinge sind aber sehr einzelfallabhänging. Versuchen Sie es und wenn Sie ein Ablehnung vom Jobcenter erhalten haben, können Sie sich gern wieder melden.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -