20.01.2011 | 14:48
Antwort
von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie nach Familienrecht gemäß
§ 1601 BGB Ihrem Vater gegenüber zum
Unterhalt verpflichtet.
Wenn das Sozialamt Leistungen an Ihren Vater wegen eines Heimaufenthalts zu erbringen hat, gehen diese Unterhaltsansprüche nach §
94 SGB XII auf das Amt über. Ob ein Anspruch gegeben ist und ob Vermögen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zu verwerten ist, richtet sich aber nach Bürgerlichen Gesetzbuch (nach Familienrecht) und nicht nach SGB XII (Recht der Sozialhilfe). Die niedrigen Freibeträge des Leistungsempfängers selbst nach SGB XII gelten also nicht auch für den Unterhaltspflichtigen.
Bei dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gibt es kein konkretes "Schonvermögen". Gegenüber Eltern muss der Vermögensstamm überhaupt nur sehr begrenzt eingesetzt werden. Im Einzelnen siehe hierzu BGH, Urteil vom 30. August 2006 -
XII ZR 98/04. Der Betrag von EUR 5.500 ist ganz sicher nicht einzusetzen für die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Vater. Eigene (medizinische oder Alters-)vorsorge ist nämlich grundsätzlich zu berücksichtigen.
Unterhaltsberechnungen nach BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) sind aber immer Einzelfallentscheidungen (soll der Billigkeit im Einzelfall entsprechen), so dass kein konkreter Betrag für nicht einzusetzendes Vermögen benannt werden kann. Es gibt hier keine „gesetzlich geregelten Freibeträge".
In Bezug auf das Einkommen liegt der Mindest(!)selbstbehalt regelmäßig (hier auch geringfügige Unterschiede je nach Bundesland) bei EUR 1.400. Das darüber hinausgehende Einkommen kann in der Regel zu ½ für den Elternunterhalt heran gezogen werden.
Bei dem Vermögen gibt es ein solches, generell geltendes Schonvermögen nicht. Daher muss ich im Einzelnen auf oben genanntes Urteil verweisen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
20.01.2011 | 15:49
Vielen Dank für die ausführliche und genaue Antwort. Kurz zum Verständnis...
..habe ich es richtig verstanden das z.B.
ein Jahreseinkommen von nur ca. 12.000 besteht
netto. Das dann 5% p.a. bis Renteneintritt
Frei sind und somit nicht einzusetzen !
Von Sparvermögen auf Giro.
d.h. bei Alter 48 sind inzwischen
48x 5% der damaligen Verdienste netto frei !!??
Also 5% somit ca. p.a. wie oben 600 Euro frei.
Also bisheriger Freibetrag wenn obiges
Einkommen unterstellt wird für die ganze Zeit
dann jetzt frei Summe 28.800
die sich jedes Jahr um 600 mehr frei erhöht !
korrekt ? Danke für weitere kurze Antwort
Ich bin begeistert. Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.01.2011 | 15:57
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich gehe davon aus, dass ich weitere Frage sich auf den Inhalt des benannten Urteils bezieht. Dass zusätzliche 5 % zusätzlich als Altersvorsorge berücksichtigt werden können, setzt in der Regel voraus, dass jene zusätzliche Altersvorsorge bereits vorher begonnen wurde und keine andere Altersvorsorge schon getroffen wurde (hierzu würde z.B. auch Hauseigentum gehören). Aber im Grunde werden derart hohe Beträge tatsächlich noch als nicht zu verwertender Vermögensstamm bei dem Elternunterhalt betrachtet.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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