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Habe eine 22 jährige Tochter die bei der Mutter in Berlin wohnt und sich im 2. Lehrjahr befindet. Wir hatten uns mündlich ausgemacht das ich Sie in der Lehre fianziell unterstütze, weil Sie 260€ Schulgeld bezahlen muß. Sie hat ein Nettoeinkommen von 575€ und bekam von mir im 1. Lehrjahr monatl. 130€ und ab den 2.Lehrjahr monatl. 70€. Ihre Mutter bei der Sie noch lebt verdient Netto 2250€ und ich Netto 2150€. Meine Tochter hat jetzt den Unterhalt berechnen lassen und möchte von mir eine Nachzahlung von 395€ für die ersten Monate des 2. Lehrjahres ab dem Zeitpunkt als ich den Zuschuss von 130€ auf 70€ gesenkt hatte. Der Monatliche Unterhalt soll ab 01.02.11 149€ betragen. Meine Frage: Wird Schulgeld in den Unterhaltsbedarf mit reingerechnet und ist es rechtens eine Nachforderung über 395€ zu stellen obwohl Sie mir noch nie einen Unterhaltstitel seid der Volljährigkeit zukommen lassen hat? Ist der monatliche Unterhaltsbedarf von 149€ richtig berechnet? Danke! Mit freundlichen Gruß!Antwort geschrieben am 11.02.2011 13:51:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Andrea Hesse
Seitenstraße 11a, 04828 Bennewitz bei Wurzen, Tel: 034258219067, Fax: 034258239991
Familienrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht
Bewertungen: 24
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unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
1. Schulgeld
Das Schulgeld ist ein Posten bei den berufsbedingten Aufwendungen Ihres Kindes und wird von dem Ausbildungsentgelt abgezogen und somit verringert sich das Einkommen Ihres Kindes.
2.
Ich gehe davon aus, es ist bereits ein Unterhaltstitel für die Minderjährigkeit vorhanden gewesen ist. Sofern dieser Titel keine ausdrückliche Begrenzung über die Minderjährigkeit hinaus enthält, gelten diese über die Volljährigkeit hinaus und können weiter vollstreckt werden. Eine Abänderung muss vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht und durchgesetzt werden. (http://dextralaw2.wordpress.com/2010/09/03/vollstreckung-von-unterhalt-nach-volljahrigkeit/). Überdies kann der Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, da Sie zwar Unterhalt gezahlt haben, dieser aber, nach Auffassung der Gegenseite, viel zu gering ist. Ob die Rückforderung rechtmäßig ist, will ich Ihnen wie folgt erläutern.
3. Unterhaltsberechnung
Nach meinem Dafürhalten ist der Unterhalt nicht richtig berechnet worden. Ihre Tochter hat gegen Sie einen Anspruch auf Kindesunterhalt im zweiten Lehrjahr in Höhe von 96,85 € . Allerdings bitte ich zu beachten, dass bei einer Bearbeitungszeit von nur zwei Stunden der Unterhalt nicht komplett mit allen Fassetten berechnet werden kann, sondern dies nur zur Orientierung gedacht ist, wie es auch der Sinn und Zweck dieser Erstberatung sein sollte.
a.
Für die Unterhaltsberechnung ist besonders zu beachten, dass wir es hier mit einem Volljährigen Kind zu tun haben, und deswegen beide Elternteile gleich haften, auch wenn das Kind noch bei der Mutter wohnt. Man sagt, dass ein volljähriges Kind keine Betreuungsleistungen mehr bedarf und deswegen beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Die anteilige Haftung richtet sich nach § 1606 Abs. 3 BGB. Danach ist also zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen von beiden Eltern zu berechnen.
Sie verdienen 2150 €, davon wird noch ein Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (107,50 €). Dies ergibt ein „bereinigtes" Nettoeinkommen von 2.042,50 €. Da dies über dem Selbstbehalt von 1.150 € liegt, sind sie somit auch leistungsfähig.
Bei der Mutter sieht es ähnlich aus. Sie verdient 2.250 €. Davon werden auch die Pauschale für die berufsbedingten Aufwendungen ( 112,50 €) abgezogen, was ein „bereinigtes Nettoeinkommen von 2.137,50 € ergibt. Auch dies liegt über dem oben genannten Selbstbehalt.
Beide Einkommen werden nun addiert. Daraus ergibt sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 4.180 €. Daraus kann man nun den Bedarf ablesen, den Ihre Tochter als Kind im elterlichen Haushalt benötigt. Dies geht nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (vergleiche auch Richtlinien der Oberlandesgerichte 13.1.1.). Bei dem Einkommen von 4.180 € sind wir in der Einkommensgruppe 8 der Unterhaltstabelle, was für Ihre Tochter einen Bedarf von 703 € ausmacht. Davon ist das Kindergeld in voller Höhe (184 €) abzuziehen und das eigene Einkommen, was mit 315 € bemisst werden kann (2. Lehrjahr-Entgelt: 575 € - Schulgeld 260 €). Danach hat Ihre Tochter noch einen Bedarf von 204,00 €.
b.
Diesen Bedarf zahlen Sie aber nicht allein, sondern anteilig in Höhe Ihres Einkommens. Dazu werden die Einkommen abzüglich Selbstbehalt (1150 €) zum Einkommen beider Eltern ( 4180 €) ins Verhältnis gesetzt. Und damit die Quote berechnet. Für einen Bedarf von 204 € ergibt dies für Sie einen Anspruch auf: 96,85 € und für die Mutter 107,15 €. Sie hätten damit für die letzten Monate tatsächlich zu wenig gezahlt, aber müssen nicht den Betrag zahlen, den die Kindesmutter verlangt. Sie müssten pro Monat nach 26,85 € nachzahlen.
Diese Unterhaltsberechnung basiert auf den Angaben im Sachverhalt und kann bei Ergänzung der Angaben natürlich variieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen geringen Ausführungen doch weiterhelfen.
Ich bitte darum, diese Ausführungen nur als erste Orientierung zu sehen. Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit Ihnen im Falle einer Mandatierung.
____________________________________________
Ihre Ansprechpartnerin für familienrechtliche sowie arbeits- straf- und sozialrechtliche Probleme in Leipzig und Leipziger Land.
weitere Infos unter : http://www.kanzlei-familie.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 18:51:58
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung!
Spielt bei der Berechnung des Bedarfs von 2o4€ die sogenannte Ausbildungsmehrbedarfspauschale von 90,- keine Rolle oder ist die mit der Berechnung des Schulgeldes erledigt und muß ich die Unterhaltsänderungsurkunde von meiner Tochter anfordern oder muss ich da selbst einen Anwalt bemühen, damit ich eine Urkunde zur Hand habe?
Vielen Dank und ganz liebe Grüße!
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung!
Spielt bei der Berechnung des Bedarfs von 2o4€ die sogenannte Ausbildungsmehrbedarfspauschale von 90,- keine Rolle oder ist die mit der Berechnung des Schulgeldes erledigt und muß ich die Unterhaltsänderungsurkunde von meiner Tochter anfordern oder muss ich da selbst einen Anwalt bemühen, damit ich eine Urkunde zur Hand habe?
Vielen Dank und ganz liebe Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2011 11:44:08
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Anwort, aber leider hatte ich gestern keinen Zugang zum Internet.
1. Ausbildungsmehrbedarfspauschale
Dies kann man nicht 100 % bejahen oder verneinen. Dabei handelt es sich nur um eine Pauschale (wie bei den berufsbedingten Aufwendungen der Eltern von 5 % oder bei der Steuer die 920 € Werbungskosten) wenn aber höhere Kosten nachgewiesen werden könnne (zB das Schulgeld) kann man nicht mehr auf die Pauschale zurückgreifen. Die sächsischen Unterhaltsrichtlinien des OLG Dresden z.B.(http://www.justiz.sachsen.de/olg/download/UL_2011.pdf) bei 13.2 iVm 10.2.1 kennt nur die berufsbedingten Aufwendungen mit 5 % und da liegt das Schuldgeld deutlich darüber.
2. Unterhaltsänderung
Ein Unterhaltstitel endet erst dann, wenn das Kind eine abgeschlossene Ausbildung hat oder finanziell eine eigenständige Lebensposition erreicht hat.
Grundsätzlich ist damit zu sagen:
Ein zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes ausgestellter Unterhaltstitel gilt auch nach Vollendung der Volljährigkeit des Kindes weiter.
Dies ist die herrschende Auffassung.
Nur das OLG Hamm vertritt eine abweichende Meinung und hat in einem Beschluss des Jahres 2005 verlangt, dass ein volljähriges Kind sich für Unterhaltsleistungen nach der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen muss.
Wenn der Titel geändert werden soll, sei es vom Kind oder von dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist dies nur mittels Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG möglich. Die erforderliche wesentliche Änderung liegt in der Regel vor. Sie ist bereits gegeben durch Eintritt der Volljährigkeit, womit auch die nächste Altersstufe der DDT erreicht wird. Meist kommt hinzu, dass mit Volljährigkeit auch der andere Elternteil bar unterhaltspflichtig wird.
Bei etwaiger Vollstreckung solle man sofort einen Abänderungsantrag stellen. Ausserdem muss Vollstreckungsgegenklage erhoben werden, um die laufende Vollstreckung zu verhindern.
Bei Ihnen ist auf jeden Fall beides angezeigt. Ich schlage vor, Sie bemühen einen kompetenten Kollegen mit der Angelegenheit, dann haben Sie selbst einen Beschluss in der Hand, der Ihnen genau sagt, wieviel Sie ihrer Volljährigen Tochter zu zahlen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder an mich wenden!
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Anwort, aber leider hatte ich gestern keinen Zugang zum Internet.
1. Ausbildungsmehrbedarfspauschale
Dies kann man nicht 100 % bejahen oder verneinen. Dabei handelt es sich nur um eine Pauschale (wie bei den berufsbedingten Aufwendungen der Eltern von 5 % oder bei der Steuer die 920 € Werbungskosten) wenn aber höhere Kosten nachgewiesen werden könnne (zB das Schulgeld) kann man nicht mehr auf die Pauschale zurückgreifen. Die sächsischen Unterhaltsrichtlinien des OLG Dresden z.B.(http://www.justiz.sachsen.de/olg/download/UL_2011.pdf) bei 13.2 iVm 10.2.1 kennt nur die berufsbedingten Aufwendungen mit 5 % und da liegt das Schuldgeld deutlich darüber.
2. Unterhaltsänderung
Ein Unterhaltstitel endet erst dann, wenn das Kind eine abgeschlossene Ausbildung hat oder finanziell eine eigenständige Lebensposition erreicht hat.
Grundsätzlich ist damit zu sagen:
Ein zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes ausgestellter Unterhaltstitel gilt auch nach Vollendung der Volljährigkeit des Kindes weiter.
Dies ist die herrschende Auffassung.
Nur das OLG Hamm vertritt eine abweichende Meinung und hat in einem Beschluss des Jahres 2005 verlangt, dass ein volljähriges Kind sich für Unterhaltsleistungen nach der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen muss.
Wenn der Titel geändert werden soll, sei es vom Kind oder von dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist dies nur mittels Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG möglich. Die erforderliche wesentliche Änderung liegt in der Regel vor. Sie ist bereits gegeben durch Eintritt der Volljährigkeit, womit auch die nächste Altersstufe der DDT erreicht wird. Meist kommt hinzu, dass mit Volljährigkeit auch der andere Elternteil bar unterhaltspflichtig wird.
Bei etwaiger Vollstreckung solle man sofort einen Abänderungsantrag stellen. Ausserdem muss Vollstreckungsgegenklage erhoben werden, um die laufende Vollstreckung zu verhindern.
Bei Ihnen ist auf jeden Fall beides angezeigt. Ich schlage vor, Sie bemühen einen kompetenten Kollegen mit der Angelegenheit, dann haben Sie selbst einen Beschluss in der Hand, der Ihnen genau sagt, wieviel Sie ihrer Volljährigen Tochter zu zahlen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder an mich wenden!
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