Antwort geschrieben am 21.10.2011 12:41:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 135
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besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Leider wird aus Ihrer Frage nicht hinlänglich die Zielrichtung deutlich.
Es muss zunächst das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schulder betrachtet werden. Wenn ein Gläubiger die Forderung an einen neuen Gläubiger abtritt, dass übernimmt der neue Gläubiger die Forderung so, wie sie bestanden hat.
Gem. § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Das Gesetz stellt also auf den Zeitpunkt der Abtretung ab und nicht auf Unstände, die danach eintreten.
Der ursprüngliche Gläubiger hat Kraft Abtretung keine Bestimmungsgewalt mehr über die Forderung, da er in keinem Rechtsverhältnis mehr zu dem Schuldner steht, sondern der neue Gläubiger.
Auf die Frage, ob dann der neue Gläubiger sich an die Ehefrau des Schulders wenden kann, ist eine andere Frage.
Dies ist auch eine Tatsache, die nach Abtretung der Forderung eingetreten ist.
War vor Abtretung vereinbart worden, dass die Frau nicht haften soll, so kann dies der Schuldner nach wie vor einwenden.
Ich hoffe, Ihre recht kurz gehaltene Frage und die dahinter stehende Intention richtig gewertet zu haben.
Anderen- oder ergänzendenfalls möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LLL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.10.2011 09:30:09
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es scheint aber hier ein kleines Mißverständnis zu geben. Es geht nicht um die Übergabe einer Abtretung an einen neuen Gläubiger. Folgende ergänzende Hinweise: Die Abtretung besteht seit 1991 und wird auch laufend bedient. Nun hat ein weiterer Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt, in dem bestimmt wird, dass die Ehefrau des Schuldners aufgrund eigenen Einkommens, nicht als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist. Der Gläubiger der Abtretung hat hiervon erfahren und möchte nun auch bei der Abtretung berücksichtigt wissen, das die Ehefrau nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtig wird. Es geht also um die Frage: Kann bei einer bestehenden Abtretung, durch den Gläubiger im nachhinein bestimmt werden, dass die Ehefrau des Schuldners nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden soll, weil sie, aufgrund neuer Erkenntnisse, über eigenes Einkommen verfügt?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es scheint aber hier ein kleines Mißverständnis zu geben. Es geht nicht um die Übergabe einer Abtretung an einen neuen Gläubiger. Folgende ergänzende Hinweise: Die Abtretung besteht seit 1991 und wird auch laufend bedient. Nun hat ein weiterer Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt, in dem bestimmt wird, dass die Ehefrau des Schuldners aufgrund eigenen Einkommens, nicht als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist. Der Gläubiger der Abtretung hat hiervon erfahren und möchte nun auch bei der Abtretung berücksichtigt wissen, das die Ehefrau nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtig wird. Es geht also um die Frage: Kann bei einer bestehenden Abtretung, durch den Gläubiger im nachhinein bestimmt werden, dass die Ehefrau des Schuldners nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden soll, weil sie, aufgrund neuer Erkenntnisse, über eigenes Einkommen verfügt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.10.2011 09:34:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
das wäre dann eine einzelvertragliche Regelung, die Sie jederzeit mit dem Schuldner individuell treffen können.
Sie können aufgrund der Privatautonomie alles regeln, so lange es nicht gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten verstößt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen haben zu können.
Mit freundliche Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
das wäre dann eine einzelvertragliche Regelung, die Sie jederzeit mit dem Schuldner individuell treffen können.
Sie können aufgrund der Privatautonomie alles regeln, so lange es nicht gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten verstößt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen haben zu können.
Mit freundliche Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
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