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Der Unterhaltspflichtige (unterstes Nettoeinkommen gem. Düsseldorfer Tabelle) zahlte 2007 € 196,- Unterhalt für ein Kind, geb. Mai 2004. Dynamisierter Titel liegt vor, nach dem 128% des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen sind. Gemäß der Umrechnungsformel zur Übergangsregelung bezahlt er in 2008 weiterhin € 196,-.
Wie wird der Unterhalt für 2009 und 2010 berechnet? Ebenfalls anhand der Umrechnungsformel oder greift dann die neue Regelung?
Wieviel sind ab Mai 2010 zu zahlen, wenn das Kind in die 2. Alterstufe eintritt? Wie sieht die Berechnung hierzu aus?
Wie hoch ist der Unterhalt in 2011?
Antwort geschrieben am 04.02.2011 15:56:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Sie haben nach der in § 36 Nr.3 EGZPO beschriebenen Umrechnungsformel den neuen Prozentsatz offenbar bereits ermittelt.
Bei diesem Prozentsatz bleibt es dann auch für die Folgejahre, sofern nicht aus anderen Gründen ( höheres Einkommen des Pflichtigen ) eine Änderung eintritt.
Den jeweils geschuldeten Betrag entnehmen Sie der jeweils gültigen Düss. Tabelle.
www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php
Die Düsseldorfer Tabelle nennt auch bei Erreichen der nächsten Altersstufen den Unterhaltsbetrag nach dem Prozentsatz.
Beispiel: Für 2010 beträgt der Mindestunterhalt (100 %) 364,- in der 2 Altersstufe ( abzügl. hälftiges Kindergeld ).
In 2011 wurde dieser Unterhalt nicht erhöht, so dass weiterhin 364,- abzzüglich hältiges Kindergeld zu zahlen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2011 06:34:27
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Eine Nachfrage möchte ich Ihnen stellen: Wenn ich den aus 2008 errechneten Prozentsatz von 97,8% nehmen, erhalte ich für 2010 und 2011 einen Betrag von EUR 264, der Mindestunterhalt liegt bei EUR 272 (364 - 92). Ist in diesem Fall der Mindestunterhalt von EUR 272 in Ansatz zu bringen oder die nach der Umrechnungsformel sich ergebenden EUR 264?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Eine Nachfrage möchte ich Ihnen stellen: Wenn ich den aus 2008 errechneten Prozentsatz von 97,8% nehmen, erhalte ich für 2010 und 2011 einen Betrag von EUR 264, der Mindestunterhalt liegt bei EUR 272 (364 - 92). Ist in diesem Fall der Mindestunterhalt von EUR 272 in Ansatz zu bringen oder die nach der Umrechnungsformel sich ergebenden EUR 264?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2011 20:12:04
Der Mindestunterhalt ist in diesem Falle zu zahlen.
Dieses ist - wie der Begriff schon sagt, der Minimalbetrag, der vom Unterhaltspflichtigen zu leisten ist.
Der Mindestunterhalt ist in diesem Falle zu zahlen.
Dieses ist - wie der Begriff schon sagt, der Minimalbetrag, der vom Unterhaltspflichtigen zu leisten ist.
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