08.10.2004 | 12:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Falk Brorsen
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Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihren Fragen kann ich folgendes mitteilen.
Zunächst muss ich darauf aufmerksam machen, dass ihre Angaben zur Bestimmung der Unterhaltshöhe im konkreten Einzelfall noch nicht ausreichen. Eine genaue Berechnung dürfte, bei der Vielzahl der von Ihnen geschilderten Umstände, die für die Berechnung von Bedeutung sind, im Rahmen von frag-einen-anwalt.de nicht möglich sein.
Für die Frage, ob oder welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sowie Bedarf und Bedürftigkeit der Berechtigten an.
Zunächst einmal steht in ihren Kindern auch gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zu. Geht es um minderjährige Kinder so besteht Verpflichtung aller verfügbaren Mittel gleichmäßig für den eigenen sowie den
Unterhalt der Kinder zu verwenden. Im Rahmen dieser gesteigerten Leistungsverpflichtung haben die Eltern ihre finanziellen Mittel bis zur Opfergrenze des Existenzminimums zur Sicherung des Kindesunterhalts einzusetzen. Die unterste Grenze der Leistungsfähigkeit (notwendiger Selbstbehalt) beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ca. 770 € inklusive eines geschätzten Warmmietanteils von ca. 330 €.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern ist bei Bestimmung des verfügbaren Einkommens ihres Mannes zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
Der Regelunterhalt der Kinder beträgt in Westdeutschland ca. 220 € für Kinder zwischen sechs und 11 Jahren ca. 180 € für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren. In Ostdeutschland werden die Beträge auf ca. 165 € und ca. 200 € festgelegt.
Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarf (z.B. für Ausbildung Kindergartenkosten etc.) und Sonderbedarf (nicht voraussehbarer unregelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf) sowie gegebenenfalls Krankenvorsorgeunterhalt.
Zum nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann hier auf folgendes hingewiesen werden.
Der Bedarf des Berechtigten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch Bestimmung der so genannten prägenden Einkünfte.
Hierbei handelt es sich um die Einkünfte, die die Ehegatten gemeinsam im Zeitpunkt der
Trennung erzielt haben, unter Berücksichtigung einer fiktiven Fortschreibung unter der Annahme des Fortbestehens der Ehe.
Der konkrete Bedarf wird mit einer so genannten Ehegattenquote festgelegt.
Beim nachehelichen Unterhalt ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit zu beachten. Nach der
Scheidung sollen die Ehegatten im wesentlichen für Ihren Unterhalt selbst verantwortlich sein. Zugleich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der gemeinsamen Ehezeit unterschiedliche Einkommen und Erwerbschancen beispielsweise aufgrund der alleinigen Haushaltsführung durch eine Ehegatten, für die Zukunft entstehen.
Hieraus ergibt sich der Grundsatz der nachwirkenden Verantwortung, nach welchem der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsbelastung so niedrig, wie möglich zu halten hat und andererseits der Unterhaltsberechtigte die Leistungsfähigkeit zu erhalten hat.
Kann von einem Ehegatten, wie dies vorliegend bei Ihnen der Fall sein dürfte, wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden oder ist dieser nicht in der Lage eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden oder reicht das Einkommen, trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den vollen eheangemessenen Bedarf zu decken, so ist grundsätzlich von einem Unterhaltsanspruch auszugehen.
Bedürftigkeit ist gegebenen, soweit sie ihren Bedarf durch den Einsatz von eigenen Einkünfte nicht abdecken können bzw. durch das von Ihnen zu verwertende Vermögen (sofern vorhanden).
Da sie die gemeinsamen Kinder betreuen, steht Ihnen, unter obigen Voraussetzungen Unterhalt für Sie einschließlich des Betreuungsunterhalt für die Betreuung der eigenen Kinder zu.
Von entscheidender Bedeutung dürfte vorliegend die, unter Berücksichtigung des von ihrem Ehemann zu leistenden Kindesunterhalts, zu bestimmende Leistungsfähigkeit Ihres geschiedenen Ehegatten sein. Ist der Ehe angemessene Bedarf des Unterhaltsverpflichteten nicht gewahrt, bestimmt sich Ihr Unterhaltsanspruch nach der Billigkeit (sog. Billigkeitsunterhalt).
Die bereits oben genannte Verpflichtung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit spielt auch im Hinblick auf die neue Partnerschaft ist Ihres geschiedenen Ehegatten eine Rolle.
Zunächst ist zu beachten bei der das bei der Berücksichtigung des prägenden Einkommens Zahlungen von Kinder seiner weiteren Ehe oder aus einer neueren Partnerschaft nicht zu berücksichtigen sind. Jedoch kann hiervon der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten berührt sein. Da das verfügbaren Einkommen unter Berücksichtigung dessen in die Nähe des angemessenen Selbstbehaltes rückt kann ist daher dennoch Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen haben.
Ich aber Ihnen hiermit zunächst einige Anhaltspunkte gegeben zu haben. Wie geschildert, ist eine abschließende Berechnung anhand der angegebenen Daten in diesem zeitlich begrenzten Rahmen nicht möglich.
Ich biete Ihnen an, sich bei Bedarf mit mir nochmals telefonisch in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt