ich bin seit Januar von meinem Mann getrennt, im Februar ist er ausgezogen. Derzeit bin ich auf der Suche nach einem Anwalt im Bereich Familienrecht, der mir den Anspruch auf Unterhalt für mich und meine Tochter ausrechnet und dies in einem offiziellen Schreiben für die Ämter (Jugendamt, Wohnamt etc) auch niederschreibt.
Mit freundlichen Grüßen
irmsche
Unterlagen können natürlich alle eingereicht werden.
Antwort geschrieben am 19.04.2011 20:35:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie verheiratet sind und eine Scheidung bevorsteht.
Dann steht Ihnen – sofern der Mann mehr verdient, als Sie – Trennungsunterhalt zu.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach Ihrer Beider Einkommen. Grob berechnet wird die Differenz beider Nettoeinkommen genommen. Von der Differenz muss der Mann Ihnen 3/7 zahlen.
Im Rahmen der Scheidung ist dann über den nachehelichen Unterhalt zu verhandeln.
Hier kann der Unterhalt genauso berechnet werden wie zuvor. Allerdings besteht auch jede Menge Verhandlungsspielraum.
Ihre Tochter hat dann einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, den Sie für sie geltend machen müssen.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Verdienst des Vaters. Es ist das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln und dann in der Düsseldorfer Tabelle der entsprechende Betrag abzulesen.
Ob hier das Jugend- und Sozialamt (Wohngeld) überhaupt anzuschreiben sind, hängt davon ab, ob der Mann leistungsfähig ist und zahlt.
So kann für das Kind bis zu dessen 12. Lebensjahr auch Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bezogen werden, wenn der Vater nicht zahlen kann und die Mutter alleinerziehend ist.
Für die Berechnung des Unterhaltsanspruches und der Korrespondenz mit dem Mann / Vater sowie ggf. den Ämtern ist eine weitergehende Mandatierung erforderlich.
Gern stehe ich dafür zur Verfügung, kann Ihnen aber auch vor Ort einen Anwalt empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2011 20:45:27
Mein Mann ist zahlungsfähig und will auch zahlen, dennoch benötige ich ein Schriftstück in dem festgehaten wird, welche Ansprüche meine Tochter und ich haben,da ich damit unter anderem einen neuen Kita-Gutschein beim Jugendamt beantragen kann. Ohne dieses Schreiben ist eine Neu-Beantragung nicht möglich. Für mich geht es in erster Linie wirklich nur um die Berechnung mit einem vom Anwalt bestätigtem Schriftstück. Da meine finanzielle Lage nicht so gut ist, würde ich es gerne hierüber berechnen lassen, da ich mir vor Ort definitiv keinen Anwalt leisten kann, der mir 150€ aufwärts berechnet.
mfg
Mein Mann ist zahlungsfähig und will auch zahlen, dennoch benötige ich ein Schriftstück in dem festgehaten wird, welche Ansprüche meine Tochter und ich haben,da ich damit unter anderem einen neuen Kita-Gutschein beim Jugendamt beantragen kann. Ohne dieses Schreiben ist eine Neu-Beantragung nicht möglich. Für mich geht es in erster Linie wirklich nur um die Berechnung mit einem vom Anwalt bestätigtem Schriftstück. Da meine finanzielle Lage nicht so gut ist, würde ich es gerne hierüber berechnen lassen, da ich mir vor Ort definitiv keinen Anwalt leisten kann, der mir 150€ aufwärts berechnet.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2011 21:16:49
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Gern kann ich die Berechnung für den Unterhalt vornehmen und die entsprechenden Schriftstücke aufsetzen.
Dazu benötige ich aber einkommensrelevante Unterlagen von Ihnen und dem Mann / Vater.
Bitte lassen Sie mir diese per Email, Fax oder Post zukommen.
Gern erläutere ich Ihnen per Email, welche Unterlagen ich benötige.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Gern kann ich die Berechnung für den Unterhalt vornehmen und die entsprechenden Schriftstücke aufsetzen.
Dazu benötige ich aber einkommensrelevante Unterlagen von Ihnen und dem Mann / Vater.
Bitte lassen Sie mir diese per Email, Fax oder Post zukommen.
Gern erläutere ich Ihnen per Email, welche Unterlagen ich benötige.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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