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Unterhaltsberechnung bei Scheidung


| 29.05.2005 15:49 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,
wie wird eine Berufsgenossenschaftsrente für 60% Schwerbehinderung die zusätzlich zu einem Gehalt bezogen wird beim Unterhalt für die Ehefrau bewertet bzw. gerechnet?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 624 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung Unterhaltsberechnung
29.05.2005 | 16:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Kah
297 Bewertungen
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen stellen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar, welches in die Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt einfließt.

Bei Sozialleistungen nach § 1610 a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden.

Eine Sozialleistung nach § 1610 a BGB stellt die Berufsgenossenschaftrente wohl nicht dar.

Insofern wird die Rente mit einbezogen, nachdem von der monatlichen Rente, die tatsächlichen Mehraufwendungen für die Körperbehinderung in Abzug gebracht wurden. Schließlich verursacht eine 60 prozentige Behinderung monatliche Mehrbelastungen, welche die Rente jedoch nicht immer in vollem Maße aufzehren.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de


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zum ersten mal diese Möglichkeit benutzt. Schnelle gute Antwort ! - auch wenn sie für mich nicht positiv ist.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Kah
Naumburg

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Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht