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Wie hoch ist der Kindesunterhalt für die beiden Kinder aus erster Ehe?


01.02.2011 12:02 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgende Eckdaten:

Ich (Vater) habe 2 Kinder aus erster Ehe (14 und 16 Jahre alt), Ex-Ehefrau hat KEINE Unterhaltsansprüche, Kinder sind in Schulausbildung und leben bei der Mutter

Nun bin ich wieder verheiratet und habe 2 weitere Kinder (3 Jahre und Baby). Meine Ehefrau ist für den Rest des Jahres in Elternzeit und bekommt Elterngeld (ca. € 1000).

Mein Nettoeinkommen (unbereinigt) der letzten 12 Monate:

Auszahlungsbetrag € 2.680 (im Schnitt)
(inkl. € 293,00 netto Zuschuss zu Betreuungskosten durch den Arbeitgeber)

+ € 150,00 mtl. Vorteil Dienstwagen (bei der letzten Unterhaltsberechnung mit dem Jugendamt drauf geeinigt > kaum private Nutzung, beruflich
notwendig)

letzte Steuerrückzahlung € 1145,00 (gemeinsam
mit Ehefrau veranlagt)

Aufwendungen (bitte setzen Sie die abzugsfähigen Ausgaben an - ich bin da immer unsicher):

Risikolebensversicherung € 386,00 jährlich

Krankenzusatzversicherung für mich € 80,00 jährlich (zum zwecke der Absicherung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)

Unfall- und Krankenzusatzversicherung für das 3jährige Kind € 185,00 jährlich
für das Baby € 70,00 jährlich

Für die private Altersvorsorge werden vom Arbeitgeber lt. Gehaltsabrechnung monatlich € 150,00 in Abzug gebracht (Direktversicherung über den AG). Davon Anteil AG € 48,13 und Arbeitnehmer € 101,87.

Wie hoch ist der Unterhalt für die beiden Kinder aus erster Ehe?


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kinder Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle
01.02.2011 | 12:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


hier werden Sie vorbehaltlich einer genauen Unterhaltsberechnung mit allen Einzelheiten für die beiden ältesten Kinder 356,00 Eur zahlen müssen, wobei ich unterstelle, dass das Kindergeld insoweit an die Kindesmutter fließt.


Dabei wurde eine 5%ige Berufspauschale von 150,00 Eur in Abzug gebracht, so dass sich dann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein durchschnittliches relevantes Nettoeinkommen von 2.670,00 Eur.


Davon ausgehend errechnet sich dann der Tabellensatz von je 356,00 Eur.

Anzuwenden ist hier die Stufe 2, obwohl Sie eigentlich nach dem Nettoeinkommen in eine höhere Einkommensstufe einzustufen wären. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Sie insgesamt gegenüber fünf Personen unterhaltspflichtig sind, ist eine Herabstufung vorzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle





Nachfrage vom Fragesteller 01.02.2011 | 12:58

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Könnten Sie mir bitte noch Ihren Rechenweg anhand meiner Angaben aufzeigen? Ich würde schon gern wissen, wie der Betrag ermittelt wird und ob meine Aufwendungen alle abzugsfähig sind.

Der von Ihnen ermittelte Wert von € 2670,00 als bereinigtes Nettoeinkommen erschließt sich mir so leider nicht - ich komme immer auf höhere oder niedrigere Werte.

Danke schon einmal im Voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.02.2011 | 17:07

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


bei der Berechnung wurden Ihre Zahluen zugrund gelegt.

Dabei sind die Einnahmen - teilweise nach monatlicher Umrechnung - komplett zu berücksichtigen.


Bei den Abzügen wurden auch Ihre Angaben mit Ausnahme der Risikolebensversicherung berücksichtigt; zusätzlich noch die 5% Berufspauschale, so dass Sie dann zu dem genannten anrechenbaren Nettobetrag kommen müssten; mehrere Vergleichberechnungen haben hier mehrfach dieses Ergebnis bestätigt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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