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Sehr geehrte Anwälte,
Ich lebe seid Dezember 2011 getrennt von meiner EX Freundin. Wir haben ein gemeinsamen Kind das jetzt 3 Jahre alt ist.
Mir wurde Unterhalt folgt berechnet:
Monatliches Einkommen 1330€
Monatliches Urnlaubsgeld 8,33€
Monatliches Weihnachtsgeld 8,33€
Verflegungszuschuss 90,00€
Werbungskosten 5% -71,83€
Bereinigtes Einkommen 1364,83€
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2 -1050,00€
Unterhaltsbedarf -241,00€
Ich verdiene Montalich 1460,00€ Netto Monatlich.
Habe eine Miete von 474,00€ und 38,00€ Strom.
Desweiteren 80,00€ Autoversicherung und 279,00€ Kreditrate.
Meine Ex-Freundin lebt alleine und Bezieht ALG2.
Ist der Unterhalt richtig berechnet? Wieso wurde ich in Stufe 2 eingestuft obwohl ich Netto unter 1500€ liege, laut der Düsseldorfer Tabelle müsste ich doch weniger zahlen.
Antwort geschrieben am 27.06.2011 21:11:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Winter
Grünwalder Weg 34, 82041 Oberhaching, Tel: 089 61305183, Fax: 089 61305185
Erbrecht, Familienrecht
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Erbrecht, Familienrecht
der Kindesunterhalt ist in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sein.
Diese "funktioniert" wie folgt:
1. Zunächst ist Ihr Einkommen zu ermitteln, indem vom Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Steuer, Sozialversicherung und sonstige anerkennenswerte Ausgaben (beispielsweise Altersorsorge über die gesetzliche Versicherung hinaus) abgezogen werden. Mietausgaben und Ausgaben für KFZ sind nicht abzuziehen; bei Schulden kommt es auf den Grund an; haben Sie beispielsweise einen Fernseher angeschafft und zahlen diesen ab, so ist die Rückzahlung nicht abziehbar. Abziehbar ist in der Regel eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen. Auf den ersten Blick erscheint daher die Einkommensberechnung in Ordnung.
2. Sodann erfolgt die Einstufung. Hier ist die Anmerkung Nr. 1 (erster Absatz und zweiter Absatz, 1. Satz) zu beachten: "Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf z w e i Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den RangBei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein." . Die Einstufung in die 2.Einkommensgruppe ist daher korrekt, da Sie nur einer Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind.
3. Somit ergibt sich ein Zahlbetrag von € 241 (Tabelle am Ende des Düsseldorfer Tabelle Dokumentes) aufgrund 2. Einkommensstufe und Alter 0-5.
4. "Kontrollen": Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht einschlägig (keine weiteren Unterhaltspflichten). Der Selbstbehalt von € 950 ist eingehalten. Selbst wenn man etwas höhere Mietkosten berücksichtigen würde, wäre der Selbstbehalt nicht verletzt.
Daher ist die Unterhaltsberechnung korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Markus K. Winter
Fachanwalt für Familienrecht
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