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Frage geschrieben am 13.08.2010 14:24:52

Unterhaltsansprüche der Ehefrau wenn Sie während Ehe ein außereheliches Kind bekommt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1698
Mein Ehefrau bekommt ein Kind von einem anderen Mann, ist jedoch wieder in unser gemeinsames Haus eingezogen und wir versuchen unsere Ehe wieder in den Griff zu bekommen. Wir haben ein gemeinsames Kind, das im Herbst 5 jahre alt wird.
Der andere Mann wird die Vaterschaft anerkennen und ich gehe davon aus, das es Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlen wird.

Frage:
Wenn wir uns aufgrund Ihrer Schwangerschaft bzw. nach der Geburt trennen würden, muss ich dann ihr gegenüber Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt bezahlen, falls sie aufgrund des neuen außerehelichen Kindes nicht mehr bzw. weniger arbeiten kann?
- wenn Sie beim Vater leben würde und er ein entsprechendes Einkommen hat?
- sie von sich aus ausziehen würde und alleine wohnen würde ?
- ich die Beziehung beenden würde und sie sich eine Wohnung nehmen müßte?



Antwort geschrieben am 13.08.2010 16:03:14
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Trennungsunterhalt

a) Für den Trennungsunterhalt nach Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 BGB gilt der Grundsatz, dass Unterhalt zu leisten ist und zwar in Orientierung an die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Während der Trennungszeit sollen als in etwa die Lebensverhältnisse und das wirtschaftliche Niveau aus der Ehezeit aufrecht erhalten werden.
Eine Einschränkung enthält Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 Abs. 2 BGB. Danach kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn ihm dies nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit oder Kinderbetreuung zumutbar ist.

Ziel dieser Regelung ist insgesamt, die ehelichen Lebensverhältnisse auch nach der Trennung beizubehalten. Aus der Trennung soll zunächst keiner Partei ein Nachteil entstehen.
Dies bedeutet, dass alles was während des ehelichen
Zusammenlebens von den Ehepartnern akzeptiert wurde, auch nach Trennung grundsätzlich zu akzeptieren ist.

Wie auch dem Wortlaut des Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 BGB zu entnehmen ist, wird beim Trennungsunterhalt nicht danach differenziert, ob die Kinderbetreuung gemeinsame Kinder betrifft. Die Verpflichtung der Ehefrau, selbst für Ihr Einkommen zu sorgen, entfällt daher in der Regel auch bei Betreuung von Kleinkindern aus einer anderen Verbindung (BGH FamRZ 1979, 569).

Leider ist das Gesetz insofern für Ihre moralische Einstellung, Ihre Ehefrau trotz Schwangerschaft mit einem „fremden" Kind wieder auf zunehmen, blind. Der Sinn des Gesetzes ist dabei eher „was man vorher (während der Ehe) akzeptiert hat, kann man dem anderen nicht nachher (bei Trennung) zu seinem Nachteil vorhalten.

b) Für den Fall, dass die Beziehung beendet wird, spielt es keine Rolle, von wem dies ausgeht. Das Gesetzt differenziert hier grundsätzlich nicht.

c) Für den Fall aber, dass Ihre Ehefrau zum Vater des Kindes zieht, kommt ein Wegfall der Verpflichtung zum Trennungsunterhalt gemäß Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">Unterhalt bei Getrenntleben">§§ 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Abs. 2 BGB in Betracht.

Dafür ist Voraussetzung, dass die beiden in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, finanziell zusammen wirtschaften. Denn in einem solchen Fall, wäre Ihre Frau wirtschaftlich nicht mehr auf Unterhalt angewiesen und Ihnen wären weitere Unterhaltsleistungen nicht zumutbar.

2. Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Die Beantwortung der Frage nach nachehelichem Unterhalt ist auf den ersten Blick einfach. Denn für die Betreuung eines Kindes, das nicht aus der Ehe stammt, kann kein nachehelicher Ehegattenunterhalt gefordert werden, sondern nur für die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§ 1570 BGB).

Aber Vorsicht:

Solange die Vaterschaft des anderen Mannes nicht durch förmliche Urkunde (z.B. beim Jugendamt) anerkannt ist und Ihre Frau hierzu Zustimmung erteilt hat (§ 1594 BGB), gilt die Vermutung, dass Vater eines während bestehender Ehe geborenen Kindes, der Ehemann der Mutter ist (§ 1592 Abs. 1 BGB). Zudem ist die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam, solange diese Vermutung gilt (§ 1594 Abs. 2 BGB), d.h. solange die Vaterschaft nicht beim Familiengericht angefochten wurde.

Ich würde Ihnen zu letztem Punkt empfehlen, anwaltlichen Rat vor Ort aufzusuchen oder das Verfahren mit dem Jugendamt zu besprechen, da hiervon auch die Frage abhängt, ob der tatsächliche Kindsvater Kindesunterhalt leistet oder seine Zahlungen irgendwann einfach einstellt. Eine rechtliche Verpflichtung hat er ohne die oben genannten Schritte nicht.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen. Gern stehe ich auch zu einer weitergehenden Beratung zu diesem Thema zur Verfügung


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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