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Frage geschrieben am 14.03.2010 13:21:50

Unterhaltsanspruch volljähriger Student

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1627
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sachverhalt:
Ich bin 19 Jahre alt, mache gerade das Abitur und werde im Herbst anfangen zu studieren. Meine Eltern möchten, dass ich dann "mein Leben selbst in die Hand nehme" und bei ihnen ausziehe und sind außerdem der Meinung, dass ich dann finanziell ganz alleine für mich verantwortlich bin und wollen mich auch finanziell nicht weiter unterstützen.

Mein Informationsstand:
- Ist, dass mir als Student ca. 640 Euro zustehen?
- Meine Eltern evtl. die Krankenversicherung zahlen müssen?
- Meine Eltern etvl. die Studiengebühren (bei entsprechendem Einkommen) zahlen müssen?

Frage:
- Welche Ansprüche auf Unterhalt habe ich gegenüber meinen Eltern, da sie glauben, dass sie keinerlei Unterhaltsverpflichtungen mir gegenüber haben (da ich volljährig bin)?!
- Wieviel Geld darf ich selbst verdienen, ohne dass sich der Unterhaltsanspruch verringert (habe gehört 8.004 Euro Freibetrag)?!

Meine Situation:
- Außerdem wäre noch zu beachten, dass ich ca. 10.000 Euro Vermögen auf dem Konto habe, dass von meinen Eltern für mich gespart wurde, seit ich aber 18 bin voll auf mich übertragen wurde. Wäre das ein Grund das sich die Unterhaltsansprüche verringern?
- Außerdem: Meine Eltern verdienen zusammen etwa 5.000-6.000 Euro Netto (pro Monat)

Vielen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 14.03.2010 14:45:45
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Es ist richtig, dass Ihre Eltern auch während eines Studiums Unterhalt schulden, da ein Studium eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf darstellt, § 1610 II BGB.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von einem Bedarf in Höhe von Euro 640,- für einen Studenten aus, der nicht bei seinen Eltern oder im Haushalt eines Elternteils wohnt, Anmerkung 7 der DT. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten, Anm. 9 der DT. Nach einer neueren Entscheidung des OLG Zweibrücken sind Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch verpflichtet, Verwaltungskostenbeiträge etc., welche von der Hochschule erhoben werden, zu übernehmen (OLG Zweibrücken, Az: 11 UF 519/08). Wohnen Sie weiterhin bei Ihren Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen. Das Kindergeld ist grundsätzlich auf den Bedarf anzurechnen. Als Volljähriger haben Sie hierauf einen eigenen Auszahlungsanspruch.

Die von Ihnen genannten Euro 8004,- ist die Einkommensgrenze für den Kindergeldanspruch. Sie dürfen also Euro 8004,- verdienen, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Als Student sind Sie nicht verpflichtet, nebenbei arbeiten zu gehen, da davon ausgegangen wird, dass ein Studium den Studierenden Vollzeit in Anspruch nimmt. Etwaiger Hinzuverdienst wird Ihnen dann nicht angerechnet, da dieser überobligatorisch ist. Andererseits sind Sie jedoch verpflichtet, Ihr Studium mit gewissem Fleiß und in der Regelstudienzeit zu verfolgen, wobei kurzfristige Verzögerungen den Unterhaltsanspruch noch nicht entfallen lassen. Sollte eine Nebentätigkeit ausgeübt werden, die recht umfangreich ist, kann es aus Billigkeitsgründen angemessen sein, den hierdurch erlangten Verdienst als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen werden auch BaFöG-Leistungen angerechnet, sofern Sie solche erhalten. Ihre Eltern sind berechtigt, von Ihnen die Vorlage von Immatrikulationsbescheinigungen und Zeugnissen/
Prüfungsergebnissen verlangen. Die Rechtsprechung gesteht einem Studenten auch zu, den Studiengang innerhalb der ersten 2 Semester zu wechseln, da eine gewisse Orientierungsphase anerkannt wird.

Zum Einsatz Ihres Vermögens kann ich Ihnen mitteilen, dass volljährige Kinder grundsätzlich ihr Vermögen einsetzen müssen, bevor sie die Eltern auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen können. Von der Rechtsprechung wird hier jedoch ein Freibetrag von Euro 2.000,- bis 5.000,- gewährt.

Den Unterhaltsanspruch sollten Sie spätestens zu Beginn des Studiums schriftlich geltend machen, da rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt Unterhalt verlangt werden kann, zu welchem dieser geltend gemacht wurde, Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">§ 1613 I BGB.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mail: info@kanzlei-deinzer.de
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