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Unterhaltsanspruch gegen Vater einklagen - Verzinsung


28.02.2005 14:48 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Die Fakten in Kurzform:
Urteil aus dem jahre 82: Unterhalt an mich zu zahlen von dez81 bis juli84 einschl. (Ausbildung) in Höhe von DM180,- mtl.

Also eine Gesamtschuld von DM 5580,-.

Seinen derzeitigen Wohnort habe ich kürzlich zufällig ausfindig gemacht. Mein Vater (dt. Staatsangeh.) bezieht BFA-Altersrente, ist in 2. Ehe kinderlos verheiratet und wohnt in eigenem haus in Nordspanien.

Wie gehe ich vor, um meinen Anspruch einzuklagen und einzutreiben? Habe ich Anspruch auf Zinsen/Zinseszinsen? Damals entzog sich mein Vater der Unterhaltspflicht durch Verlegung des Wohnsitzes nach Saudiarabien.

Suche Anwalt Nähe Regensburg, habe Rechtsschutzversicherung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 182 weitere Antworten zum Thema:
Vater Unterhaltsanspruch
28.02.2005 | 14:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

einklagen müssen Sie Ihren Anspruch nicht mehr, da dieser bereits tituliert ist.

Bevor Sie die kostenintensive Vollstreckung un Spanien versuchen, sollte daran gedacht werden, die Rente bei der BfA zu pfänden. Ob hierfür die Rechtsschutz eintritt, hängt von Vertrag ab. Setzen Sie sich VOR Einleitung von Zwangsmaßnahmen mit der Rechtsschutz direkt in Verbindung und fragen Sie dort nach.

Bezüglich der Zinsen haben Sie Pech, soweit Zinsen länger als vier Jahre zurückliegen. Diese verjähren, so dass Sie dort Ihren Anspruch schwer durchsetzen können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 28.02.2005 | 15:07

Nochmal: WIE geh ich vor?
Ich kann ja schlecht das alte Urteil der BFA zustellen... ich suche einen Anwalt, da der eine Anwalt in unserem Dorf.... sagen wir mal, ich mag den Mann nicht, da die Chemie nicht stimmt.

Und: Unsere Rechtsschutz hat Deckung vorab telefonisch zugesagt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.02.2005 | 15:14

Es muss nun beim Amtsgericht -Vollstreckungsgericht- ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt werden.

Dieses kann natürlich über unser Büro laufen; senden Sie mir dann alle Unterlagen zusammen mit der Kostenzusage der Rechtsschutz zu, wir werden dann alles weitere veranlassen.

Sollte allerdings die Vollstreckung in Spanien erforderlich werden, müsste ein spanischer Kollege eingeschaltet werden. Dessen Kosten sind nicht unerheblich und ich bezweifele, dass das die Rechtsschutz auch noch übernimmt.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1116 Bewertungen
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