Frage geschrieben am 08.02.2010 22:56:00Betreff: Unterhaltkosten Frau und Kind
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 430
Sie arbeitet auf einen steuerfreien 400 Euro Job ich verdiene 3490 Euro Brutto plus 300 Euro brutto Schichtzulage(das urlaubs und Weihnachtsgeld wird ja nicht mit einberechnet oder ist ein voller monatsgehalt Weihnachtsgeld und 1300 Euro Urlaubsgeld) hinzu kommen ca 400 Euro Steuerfreie Schichtzulagen. Haben momentan Lohnsteuer 3 und 5 , wieviel Unterhalt muss ich etwa für meine nochfrau und das Kind zahlen und wie lange für Sie.
Was ist mit den Lohnsteuerklassen wann muss man diese ändern können diese im 1.trennungsjahr bleiben?(man ist ja noch ein Jahr verheiratet)
Habe eine Wohnung demnächst und sie wohnt bis das haus (auf Miete )gekündigt wurde darin.
Mfg Mario
Antwort geschrieben am 08.02.2010 23:53:05
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Rechtsanwalt Carsten Ahrens
Fritz-Reuter-Straße 2, 25335 Elmshorn, Tel: 04121 7015634, Fax: 04121 7015637
Arbeitsrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 9
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sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld sind dem durchschnittlichen Monatseinkommen mit 1/12 hinzuzurechnen, sodass sich OHNE Berücksichtigung der Schichtzulage (300 und/oder 400 EUR ?) ein Durchschnittseinkommen bei Ihnen ergibt i.H.v. knapp 3.900,-- EUR brutto bzw. ca. 2.600,-- EUR netto.
Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) können sich einkommensmindernd auswirken. Ebenso unter Umständen ehebedingte Verbindlichkeiten.
Daraus ergibt sich ein zu zahlender Kindesunterhalt von monatlich mindestens 273,-- EUR für den 3-jährigen Sohn (Tabellenunterhalt 365 € abzüglich hälftiges Kindergeld).
Die Einkommendifferenz beläuft sich auf ca. 2.200,-- EUR abzüglich Tabellenunterhalt (365 €) ergibt eine zugrunde zu legende Differenz von rd. 1.835,-- EUR, davon 3/7 ergibt einen Trennungsunterhalt von monatlich 786,-- EUR, welchen Sie grundsätzlich MINDESTENS bis zur Scheidung zahlen müssen. - Ob und ggfs. in welcher Höhe DANACH evtl. noch Nachehelichenunterhalt (in Form von Aufstockungsunterhalt) geschuldet wird, kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.
Die Lohnsteuerklassen müssen mit Wirkung ab Beginn des FOLGEJAHRES der Trennung geändert werden.
Sodann kann sich eine andere Unterhaltsberechnung ergeben, da sich dann voraussichtlich Ihr Nettoeinkommen verringern wird, was jedenfalls zu einer Reduzierung des Ehegattenuntrhalts führen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
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