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Frage geschrieben am 29.07.2010 12:54:20

Unterhalt/Eigentum

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 662
Guten Tag,

Ich habe eine Frage zu Unterhalt und Eigentum bei Trennung:
Das Haus wurde 1999 bezogen und läuft zu jew.50% auf beide Ehepartner. Ehemann (Steuerklasse 5) verdient momentan ca.800,00 € , Ehefrau (Steuerklasse 3) ca. 2000,00 €. Die Eheleute werden sich trennen und der Ehemann wird ausziehen und die gemeinsame 14 jährige Tochter wird mit ihm gehen.
Noch leben beide Partner gemeinsam im Haus und beide zahlen gemeinsam die Raten (insgesamt = 850,00 €) für das Haus. Die Ehefrau möchte gerne im Haus wohnen bleiben. Es ist noch nicht geregelt wie der Besitz weiter aufgeteilt wird.

Frage:
- Muss die Ehefrau - weil sie mehr verdient als der Ehemann - Unterhalt für die gemeinsame Tochter bezahlen? Wenn ja, wie viel?
- Sollte der Ehemann arbeitslos werden, muss die Ehefrau auch für seinen Unterhalt aufkommen und wie wird das geregelt?
-Da die Ehefrau das Haus behalten möchte, muss sie den Ehemann ausbezahlen?Bis zu welchem Zeitpunkt?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Verwandte in gerader Linie sind einander nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Handelt es sich in dem Unterhaltsberechtigten um ein minderjähriges Kind, so erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und der Erziehung des Kindes, § 1606 BGB.

Der unterhaltsrechtliche Bedarf des minderjährigen Kindes ergibt sich hierbei aus der Düsseldorfer Tabelle, die Sie beispielsweise hier

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf

selbst in Augenschein nehmen können.

Wie Sie sehen, ist die Tabelle nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Verpflichteten gestaffelt.

Bei einem 14-jährigen Kind und einem Nettoeinkommen von € 2.000,00 ergibt sich somit ein unterhaltsrechtlicher Bedarf in Höhe von € 469,00. Auf diese Bedarf ist das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, so dass letztendlich ein Anspruch in Höhe von € 377,00 monatlich besteht.

2.

Wenn das Einkommen Ihres Ehegatten nicht zur Deckung seines Bedarfs ausreicht, so hat er gegen Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dessen Höhe bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Halbteilungsgrundsatz.

Das bedeutet in groben Zügen, dass sein Bedarf ungefähr die Hälfte des ehelichen Gesamteinkommens abzüglich seines eigenen Einkommens beträgt.

Sie sollten hierzu möglicherweise außerhalb dieser Erstberatung eine genaue Berechnung vornehmen lassen.

3.

Sofern Sie sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befinden, ist auch hinsichtlich der sich im Miteigentum befindlichen Vermögensgegenstände auf Antrag eines Ehegatten der so genannten Zugewinnausgleich durchzuführen. Hierbei werden die Vermögenspositionen am Anfang der Ehe mit denen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. Derjenige, der den größeren „Gewinn" gemacht hat, muss den anderen auszahlen.

Bis dahin müssen Sie Ihren Ehegatten nicht ausbezahlen. Jedoch kann es sich aus Kostengründen empfehlen, eine entsprechende Regelung außerhalb des Scheidungsverfahrens zu treffen. Hierzu sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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