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Unterhalt- und Studiengebührbeteiligung


27.08.2012 16:40 |
Preis: 58,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt:
Der geschiedene Ehemann ist Geschäftsführer und hat ein Bruttojahresgehalt von 112.211 EUR. Die geschiedene Ehefrau ist Beamtin und verfügt über ein Bruttogehalt von 34.852 EUR.

Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Sohn: 24 Jahre, Tocher 20 Jahre alt
Einkünfte, beide: 0 EUR

Der Sohn und die Tocheter studieren. Die Studeingebühren betragen pro Semester 735,00 EUR.

Fragestellung:
1. Wieviel Unterhalt steht den Kindern zu?
2. Wer muss wieviel Unterhalt zahlen?
3. Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Werden die privaten Krankenversicherungsbeiträge der Beamtin berücksichtigt?
4. Wie werden die zu zahlenden Studiengebühren aufgeteilt?
27.08.2012 | 17:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie aber, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

1. + 2.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Elternteile, entsprechend deren Anteil am GesamtNETTOeinkommen.

Zur Unterhaltsberechnung ist also das Nettoeinkommen heranzuziehen. Wenn Sie mir dieses mitteilen, kann ich gerne eine überschlägige Unterhaltsberechnung vornehmen - mit den Bruttozahlen ist dies nicht möglich. Eine konkrete Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und des sich daraus ergebenden Unterhaltsanspruches ist selbstverständlich im Rahmen einer separaten Prüfung abseits der Plattform möglich, kann aber nicht im Rahmen der Beantwortung dieser Frage geleitet werden.

Die Beantwortung der Fragen hängt sodann davon ab, wo die Kinder leben.

Haben sie einen eigenen Hausstand, gilt nach der Düsseldorfer Tabelle:

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Ausgehend von den genannten Bruttoeinkünften, dürfte das Nettoeinkommen beider Eltern ausreichend sein, diesen Bedarf zu decken. Der jeweilige Anteil setzt aber die Kenntnis des jeweiligen Nettoeinkommens voraus.

Leben die Kinder bei einem Elternteil, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, welche ebenfalls das Nettoeinkommen als Grundlage hat.

3.

Das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt die Krankenversicherungsbeiträge - diese werden also vom Netto-Einkommen in Abzug gebracht, ebenso berufsbedingte Aufwendungen und ggf. Schulden - je nachdem, wann diese gemacht wurden und wofür. Dies wäre im Einzelnen zu prüfen.

4.

Studiengebühren stellen Mehrbedarf dar und sind also als Unterhalt zu zahlen - auch hier erfolgt die Aufteilung wieder entsprechend den Leistungsverhältnissen der Eltern, also entsprechend dem jeweiligen Anteil am gemeinsamen Nettoeinkommen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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