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Frage geschrieben am 08.09.2010 21:59:19

Unterhalt wegen eheänlicher Gemeinschaft?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 790
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Sachverhalt: Vor ca 2 Jahren bin ich mit einer Frau in Beziehung getreten, wenige Monate darauf habe ich sie in meine Wohnung aufgenommen, nachdem es mit ihrem Vermieter Probleme gab.

Nach 9 Monaten zusammenleben erfolgte die Trennung für kurze Zeit, sie war wieder ausgezogen und hatte zwischendurch (paar Monate) alleine gewohnt, wir waren in dieser Zeit wieder in Beziehung aber wohnten nicht zusammen. In dieser Zeit ist sie auch Schwanger geworden (von mir).

Nach wenigen Monaten und erneuten Problemen mit ihrem neuen Vermieter haben wir einen zweiten Versuch gewagt und sind wieder zusammen gezogen (in meine Wohnung). Leider klappte es auch beim zweiten Versuch nicht mit einer Beziehung, sodass wir getrennte Wege gehen. Bisher habe ich noch keine Vaterschaftsanerkennung gemacht, sie ist noch schwanger. Wir waren also etwas über 2 Jahre mit Unterbrechung zusammen. Dass ich Unterhalt für das Kind zahle ist klar.

Meine Frage: Hat Sie Anspruch auf Unterhalt wegen eheänlicher Gemeinschaft?

Falls ja, aus welchen Gründen und wie ist die Berechnung dessen.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 08.09.2010 22:11:34
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier hat die Mutter Ihres Kindes nach § 1615 l BGB einen Anspruch auf den sogenannten Betreuungsunterhalt für das Kind während der ersten drei Lebensjahre des Kindes.

§ 1615 l BGB - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend."

Zunächst ist während des Mutterschutzes vor und nach der Geburt Unterhalt an die Frau zu zahlen.

Soweit sie sich danach der Betreuung des Kindes widmet und nicht arbeiten geht, kann sie den Betreuungsunterhalt verlangen.

Bei nicht verheirateten Paaren hängt die Höhe des Unterhalts von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten – also von Ihnen – und vom Lebensstandard des Berechtigten – also der Frau ab. Im Grunde genommen, kommt es also auf Ihr Gehalt an.

Es ist dann Ihr Einkommen abzüglich der Verbindlichkeiten anzusetzen und der Betrag, der über dem Selbstbehalt von 1.000 € verbleibt, wird zur Unterhaltszahlung herangezogen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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