Frage geschrieben am 12.07.2007 10:07:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhalt volljähriges Kind
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4184Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zum lernen hat sie aber auch keine Lust mehr.
Es ist sozusagen ein Notnagel.
Wir haben Sie immer unterstützt, aber jezt beginnt unsere 1o jährige mit der weiterführenden Schule und auch hier wird unser Geldbeutel stärker strapaziert.
Ich und mein Mann haben zwei Kinder 6 und 1o und ich bin nicht berufstätig.
Wie lange und in welcher Höhe müssen wir das erste Kind meines Mannes noch unterstützen und wie würde sich eine Berufstätigkeit meinerseits auf den Unterhalt /bzw. den Bafögantrag auswirken. Und: wie weit kann man das Einkommen der Mutter heranziehen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.07.2007 10:35:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Familienrecht
Bewertungen: 141
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soweit ich Ihre Familiensituation verstehe, handelt es sich bei der Tochter, die nunmehr studieren will, nicht um Ihr leibliches Kind.
In diesem Fall muss aber Ihr Mann alleine den Unterhalt für die Tochter bestreiten. Weiter gehe ich davon aus, dass die Tochter volljährig ist. In diesem Fall muss auch die leibliche Mutter das Kind durch Unterhaltszahlungen unterstützen. Ist die Tochter allerdings volljährig, hat sie keinen Anspruch mehr auf Kindesunterhalt, sondern auf Unterhalt wegen Ausbildung. Diesen kann sie aber nur beanspruchen, wenn sie auch tatsächlich ernsthaft studiert. Die Eltern können entsprechende Nachweise von der Tochter fordern. Des Weiteren brauchen sie das Kind normalerweise für die Zeit der Regelstudienzeit zu unterstützen. Das Kind hat allerdings das Recht, einmal den Studiengang zu wechseln. Der Unterhalt für Ihre beiden minderjährigen Kinder geht dem Unterhalt für die Tochter vor. D.h. die beiden Kinder vermindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ihres Mannes. Sie selber können nicht zu Unterhaltzszahlungen für die Tochter herangezogen werden. Unterhaltsrechtlich relevant ist also alleine das Einkommen des leiblichen Vaters und der leiblichen Mutter.
Die Tochter kann natürlich auch eine Unterhaltsklage gegen die leibliche Mutter anstrengen. Dies dürfte sich aber schwierig gestalten, wenn die Mutter ausgewandert ist. Kann aber nur einer zahlen, dann berechnet sich aber der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nur aufgrund des Einkommens des zahlenden Elternteils und nicht aufgrund des Einkommens beider Elternteile. Kann also nur ein Elterntei zahlen, fällt der Anspruch von vornherein neidriger aus. Des Weiteren muss sich die volljährige Tochter ihr Kindergeld iHv 154 EUR und etwaiges eigenes Einkommen (Lehrgeld) anrechnen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen
Mit freundliche Grüssen
Marcus Glatzel Rechtsanwalt
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
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Internet: www.glatzel-partner.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.07.2007 14:43:34
Der Selbstbehalt für meinen Mann sind meines Wissens 9oo Euro. Wie hoch ist er für mich und meine beiden minderjährigen Kinder?
Der Selbstbehalt für meinen Mann sind meines Wissens 9oo Euro. Wie hoch ist er für mich und meine beiden minderjährigen Kinder?
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.07.2007 18:36:08
Sehr geehrte Rechtssuchende,
auf Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt antworten:
Gegenüber einem volljährigen Kind beträgt der Selbstbehalt 1.100,- EUR. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 890,- EUR.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel Rechtsanwalt
Sehr geehrte Rechtssuchende,
auf Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt antworten:
Gegenüber einem volljährigen Kind beträgt der Selbstbehalt 1.100,- EUR. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 890,- EUR.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Bewertung: die antwort war mir nicht klar genug. Ich hatte aufgund des Einsatzes von 45,-- Euro mehr erwartet. |
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