Frage geschrieben am 10.03.2010 15:10:56
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhalt unter Vorbehalt / Scheidungsfolgevereinbarung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1980Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 10.03.2010 15:41:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Vorab sei darauf hingewiesen, daß die von Ihrem Rechtsanwalt vorgeschlagene Verfahrensweise nicht zu beanstanden ist. Schließlich erfüllt Ihr geschiedener Ehemann den Vergleich, der im Jahr 2006 geschlossen worden ist.
2.
Zahlung unter Vorbehalt bedeutet, daß sich Ihr geschiedener Ehemann vorbehalten will, geleistete Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
Sie haben gegen den geschiedenen Ehemann allerdings bezüglich des Unterhalts einen vollstreckbaren Titel, nämlich den Vergleich. Diese Scheidungsfolgenvereinbarung kann unter den genannten Voraussetzungen - wie Sie schreiben - gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist aber bis dato nach der Sachverhaltsschilderung nicht erfolgt, so daß der Vorbehalt meiner Auffassung nach unwirksam ist.
Da ich jedoch den genauen Inhalt des Scheigungsfolgenvergleichs nicht kenne, rate ich, diese Problematik mit Ihrem Anwalt zu erörtern.
Derzeit bestehen also keine Bedenken, die Unterhaltszahlungen zu verwenden.
Wenn der Unterhalt verbraucht worden ist, können Sie sich ggf. auf den sog. Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen.
3.
Rückforderungsansprüche unterliegen der normalen Verjährung von drei Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 07:29:55
Kann er diesen unter vorbehalt gezahlten Unterhalt dann von der Steuer absetzen, wenn er sich ja vorbehält, etwas zurück zu fordern?
Kann er diesen unter vorbehalt gezahlten Unterhalt dann von der Steuer absetzen, wenn er sich ja vorbehält, etwas zurück zu fordern?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 11:25:56
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Zahlungen von Ehegattenunterhalt können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt sind.
Käme es allerdings zu einer Rückzahlung, müßte das korrigiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Zahlungen von Ehegattenunterhalt können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt sind.
Käme es allerdings zu einer Rückzahlung, müßte das korrigiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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