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Ich habe bei meiner Scheidung 2006 eine vollstreckbare Scheidungsfolgevereinbarung vor einem Notar getroffen, in der ein kombinierter Unterhalt für mich und mein Kind bis 2011 festgelegt ist. Kündigung dieser Vereinbarung sei bei betriebsbedingter Kündigung möglich. Mein Exmann hat mir nun durch seinen Anwalt im September 09 mitgeteilt, dass dies der Fall sei. Mein Anwalt hat dafür Belege angefordert (betriebsbedingt Kündigung, Arbeitsgerichtsunterlagen, Bewerbungsversuche...). Seit Oktober 09 reagiert mein Exmann nicht darauf, ist weiterhin arbeitslos. Den Unterhalt für Kind und mich zahlt er immer voll aber "unter Vorbehalt" im Vermerk. Kann ich dieses Geld verbrauchen oder muss ich damit rechnen es zurückzahlen zu müssen? Vielleicht anteilig zurück zahlen? Gibt es eine "Verjährung" des Vorbehalts? Mein Anwalt sagt, wir mahnen die Unterlagen nicht an, bis mein Exmann nicht bezahlt.Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.03.2010 15:41:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Vorab sei darauf hingewiesen, daß die von Ihrem Rechtsanwalt vorgeschlagene Verfahrensweise nicht zu beanstanden ist. Schließlich erfüllt Ihr geschiedener Ehemann den Vergleich, der im Jahr 2006 geschlossen worden ist.
2.
Zahlung unter Vorbehalt bedeutet, daß sich Ihr geschiedener Ehemann vorbehalten will, geleistete Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
Sie haben gegen den geschiedenen Ehemann allerdings bezüglich des Unterhalts einen vollstreckbaren Titel, nämlich den Vergleich. Diese Scheidungsfolgenvereinbarung kann unter den genannten Voraussetzungen - wie Sie schreiben - gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist aber bis dato nach der Sachverhaltsschilderung nicht erfolgt, so daß der Vorbehalt meiner Auffassung nach unwirksam ist.
Da ich jedoch den genauen Inhalt des Scheigungsfolgenvergleichs nicht kenne, rate ich, diese Problematik mit Ihrem Anwalt zu erörtern.
Derzeit bestehen also keine Bedenken, die Unterhaltszahlungen zu verwenden.
Wenn der Unterhalt verbraucht worden ist, können Sie sich ggf. auf den sog. Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen.
3.
Rückforderungsansprüche unterliegen der normalen Verjährung von drei Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 07:29:55
Kann er diesen unter vorbehalt gezahlten Unterhalt dann von der Steuer absetzen, wenn er sich ja vorbehält, etwas zurück zu fordern?
Kann er diesen unter vorbehalt gezahlten Unterhalt dann von der Steuer absetzen, wenn er sich ja vorbehält, etwas zurück zu fordern?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 11:25:56
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Zahlungen von Ehegattenunterhalt können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt sind.
Käme es allerdings zu einer Rückzahlung, müßte das korrigiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Zahlungen von Ehegattenunterhalt können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt sind.
Käme es allerdings zu einer Rückzahlung, müßte das korrigiert werden.
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Gerhard Raab
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