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Eine Freundin bezieht eine Witwenrente von ca. 700 €/Monat,lebt im Haus Ihres Lebenspartners und besitzt Ersparnisse von ca 30.000,-- €.
Hinzu kommt in Kürze noch eine Erbschaft (Haushälfte, Wert ca. 60.000,-- €).
Ihre Mutter bekommt seit Jahren wegen nicht aus-
reichender Rente(ca.330 €) vom Sozialamt die sogenannte Grundsicherung/Wohngeld (ca. 240,-€) und aus der Pflegeversicherung ca. 230,- € Pflegestufe I). Sie wird wahrscheinlich in absehbarer Zukunft
zunächst in BETREUTES WOHNEN gehen müssen, später evtl. in ein Pflegeheim (dann Pfl.St.II, später evtl. auch III).
Ihr gehört die andere Haushälfte (Wert ca. 60.000,-- €).
FRAGE:
Kann das Sozialamt ihre Tochter für die Rückzahlung der bisher gezahlten Hilfen in Anspruch nehmen und kann die Tochter in die Pflicht genommen werden, wenn künftig hohe Kosten für Betreutes Wohnen oder ein Pflegeheim entstehen?
Antwort geschrieben am 26.01.2011 21:38:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Künftige Unterhaltspflicht:
Beim sogenannten Elternunterhalt wird regelmäßig ein einen Selbstbehalt von 1.400 EUR monatlich anerkannt. Dies bedeutet, dass selbst, wenn sich Ihre Freundin den Wohnvorteil (ersparte Miete bei Lebensgefährte) anrechnen lassen müsste, Sie von Ihrem laufenden Einkommen kein Unterhalt an die Mutter zahlen müsste.
Allerdings werden nicht nur laufende Einkünfte eingesetzt. Unter Umständen kann auch auf den Vermögensstamm zurückgegriffen werden (Sparvermögen, Immobilien etc.)
Es gibt jedoch auch hier ein nicht antastbares Schonvermögen. Hierzu gehören v.a. das selbst genutzte Haus bzw. Wohnung sowie ein Vermögen zur Altersabsicherung.
Sollte die Immobilie, die geerbt wird, selbst genutzt werden, so wäre diese nicht antastbar.
Die Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich ist der Einzelfall entscheidend. Einbezogen werden auch das bisherige Einkommen sowie die Jahre der Berufstätigkeit. Hier werden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Höhe vertreten. Das Schonvermögen kann daher zwischen 10.000 EUR und 100.000 EUR je nach Einzelfall betragen. Gewichtige Teile der juristischen Literatur vertreten die Ansicht, dass das Schonvermögen wenigstens 26.000 EUR betragen sollte.
Eine sichere Prognose, ob das Sparvermögen Ihrer Freundin diese Grenze überschreitet, kann daher nicht gestellt werden.
Ich halte es für wahrscheinlich, da Ihre Freundin ein eher geringes Einkommen hat, dass Sie spätestens, wenn Sie erbt, einen Teil Ihres Vermögens einzusetzen hätte, soweit die Mutter bedürftig ist. Sollte die Immobilie dagegen angemessen verwertet werden und Mieteinnahmen erzielt werden können, könnte die Immobilie vielleicht erhalten werden, wenn im Gegenzug durch die Mieteinnahme die Pflege bezahlt werden kann.
2. Rückwirkende Unterhaltspflicht:
Ihre Freundin muss erst Unterhalt zahlen, wenn Sie leistungsfähig wird. Für die Zeit vor Ihrer Leistungsfähigkeit kann kein Unterhalt geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.01.2011 09:38:04
Sehr geerhter Fragessteller,
ich möchte meine Antwort kurz ergänzen.
Der aktuelle Selbstbehalt beim Elternunterhalt beträgt monentan sogar 1.500 EUR. Im Ergebnis macht dies für Ihre Freundin keinen Unterschied, da ihr Einkommen weit unter dieser Grenze liegt.
Beachten Sie, dass bevor Ihre Freundin Unterhalt zu leisten hat auch die Mutter ihre Haushälfte einzusetzen hätte.
Wenn Ihre Freundin und deren Mutter demnächst Eigentümer des Hauses sind, sollte überlegt werden, ob durch den Erlös der Vermietung der Immobilie der Pflegebedarf gedeckt werden kann. Dann könnte die Immobile vielleicht erhalten werden. Ein Verkauf könnte unter diesem Aspekt unbillig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geerhter Fragessteller,
ich möchte meine Antwort kurz ergänzen.
Der aktuelle Selbstbehalt beim Elternunterhalt beträgt monentan sogar 1.500 EUR. Im Ergebnis macht dies für Ihre Freundin keinen Unterschied, da ihr Einkommen weit unter dieser Grenze liegt.
Beachten Sie, dass bevor Ihre Freundin Unterhalt zu leisten hat auch die Mutter ihre Haushälfte einzusetzen hätte.
Wenn Ihre Freundin und deren Mutter demnächst Eigentümer des Hauses sind, sollte überlegt werden, ob durch den Erlös der Vermietung der Immobilie der Pflegebedarf gedeckt werden kann. Dann könnte die Immobile vielleicht erhalten werden. Ein Verkauf könnte unter diesem Aspekt unbillig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2011 17:46:47
Sehr geehrte Frau RA Haßelberg
vielen Dank für Ihre Antwort.
Diese Nachfrage noch:
Außer der erwähnten Witwenrente von ca. 700 €
hat die Freundin (trotz Ihres jugendlichen Alters
von 53 Jahren) keine weiteren Renteneinkünfte zu
erwarten und wird solche Ansprüche auch nicht mehr erwerben (können).
Erhöht sich auf diesem Hintergrund das Schonvermögen (auf wieviel ?, das sie ja dringend
für Ihre eigene Alterssicherung benötigt ?
Sehr geehrte Frau RA Haßelberg
vielen Dank für Ihre Antwort.
Diese Nachfrage noch:
Außer der erwähnten Witwenrente von ca. 700 €
hat die Freundin (trotz Ihres jugendlichen Alters
von 53 Jahren) keine weiteren Renteneinkünfte zu
erwarten und wird solche Ansprüche auch nicht mehr erwerben (können).
Erhöht sich auf diesem Hintergrund das Schonvermögen (auf wieviel ?, das sie ja dringend
für Ihre eigene Alterssicherung benötigt ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.01.2011 13:02:14
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Altersabsicherung muss angemessen sein. Daher spielt das erzielte Einkommen eine große Rolle zur Bemesseung der Angemessenheit.
Nach einer Entscheidung des BGH wird bei der Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens abgestellt auf die bis zum Einsatz der Unterhaltspflicht zurückgelegten Berufsjahre. Dabei wird ein Betrag von 5 % des Bruttoeinkommens mit einem Zinssatz von 4 % als kontinuierlich angelegt betrachtet.
Da Ihre Freundin ein geringes Einkommen hat und zwar durch Witwenrente und keine eigene Rente aus Erwerbstätigkeit erwartet, gehe ich davon aus, dass das berechtigte Altersvorsorgeschonvermögen eher gering ist. Eine genaue Berechnung ist auf dieser Plattform so leider nicht möglich.
Ihre Freundin sollte überlegen, ob Sie sich persönlich von einem Anwalt vor Ort unter Aufklärung des gesamten Sachverhaltes beraten lassen will. Evtl. kann auf diesem Wege auch eine Strategie entwickelt werden, um möglichst viel Vermögen zu erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Altersabsicherung muss angemessen sein. Daher spielt das erzielte Einkommen eine große Rolle zur Bemesseung der Angemessenheit.
Nach einer Entscheidung des BGH wird bei der Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens abgestellt auf die bis zum Einsatz der Unterhaltspflicht zurückgelegten Berufsjahre. Dabei wird ein Betrag von 5 % des Bruttoeinkommens mit einem Zinssatz von 4 % als kontinuierlich angelegt betrachtet.
Da Ihre Freundin ein geringes Einkommen hat und zwar durch Witwenrente und keine eigene Rente aus Erwerbstätigkeit erwartet, gehe ich davon aus, dass das berechtigte Altersvorsorgeschonvermögen eher gering ist. Eine genaue Berechnung ist auf dieser Plattform so leider nicht möglich.
Ihre Freundin sollte überlegen, ob Sie sich persönlich von einem Anwalt vor Ort unter Aufklärung des gesamten Sachverhaltes beraten lassen will. Evtl. kann auf diesem Wege auch eine Strategie entwickelt werden, um möglichst viel Vermögen zu erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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