Frage geschrieben am 07.07.2010 14:53:56
Unterhalt - ohne Sorgerecht - Vormund
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1456ein Kind, 16,5 Jahre alt will beim Familiengericht erwirken, dass seinem Vater, der das alleinige Sorgerecht besitzt und ausübt, dieses entzogen wird. Die Eltern sind geschieden und leben in neuen Partnerschaften.
Das Kind möchte einen Vormund haben. Nicht mehr die Eltern.
Es wurden keine Gewalttaten oder ähnliches gegen das Kind gemacht. Dieses Kind möchte nur seinen Dickschädel durchsetzen.
Sollte es soweit kommen, welchen Unterhaltsanspruch hätte das Kind gegen seine leiblichen Eltern ?
Greift hier auch die Düsseldorfer Tabelle?
Vater verdient ca 2300 € netto
Mutter verdient ca 900 € netto
Oder können auf die Eltern eventuell höhere Zahlungen zukommen ?
Momentan besteht eine Beistandschaft des JA gegen die Mutter.
Besten Dank.
Antwort geschrieben am 07.07.2010 16:24:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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der Unterhaltsanspruch des Kindes basiert, auch wenn es als minderjähriges Kind nicht bei einem Elternteil lebt, auf der Düsseldorfer Tabelle.
Da unter dieser Voraussetzung beide Elternteile barunterhaltspflihctig sind, richtet sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; im vorliegenden Fall wären dieses 3.200,00 EUR.
Der Bedarf beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle dann 546,00 EUR. Nach Abzug des Kindergeldes, steht ein Bedarf in Höhe von 362,00 EUR zu Zahlung aus.
Für diesen Betrag haften die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen. Dabei ist das Einkommen zu berücksichtigen, das den Selbstbehalt übersteigt. Da die Mutter insoweit nicht leistungsfähig ist, haftet der Vater allein, allerdings begrenzt auf den Betrag, den er nach Einstufung in die Düssledorfer Tabelle nur nach seinem Einkommen zahlen müsste, Das wären, abzüglich des Kindergeldes, dann 306,00 EUR.
Bitte berücksichtigen, dass die Beträge nur nach Ihren Angaben berechnet wurden. Eine eingehende Berechnung an Hand der notwendigen Einkommensunterlagen kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.07.2010 15:05:43
Sehr geehrte Frau Sylvia True-Bohle,
zahlt z.B der Kindsvater mehr Unterhalt als er muss, wären dies auf den zu zahlenden Betrag der Kindsmutter anrechenbar ?
Oder muss die Kindsmutter immer Unterhalt bezahlen, obwohl der Kindsvater vermögender ist und dem Kind weit mehr Geld zukommen lässt, als der Anspruch auf Unterhalt wäre.
Besten Dank.
Sehr geehrte Frau Sylvia True-Bohle,
zahlt z.B der Kindsvater mehr Unterhalt als er muss, wären dies auf den zu zahlenden Betrag der Kindsmutter anrechenbar ?
Oder muss die Kindsmutter immer Unterhalt bezahlen, obwohl der Kindsvater vermögender ist und dem Kind weit mehr Geld zukommen lässt, als der Anspruch auf Unterhalt wäre.
Besten Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.07.2010 16:18:39
Sehr geehrte Ratsuchende,
zahlt der Vater mehr Unterhalt, wird dieser auf einen zu zahlenden Betrag der Mutter nicht angerechnet. Es handelt sich quasi um eine freiwillige Leistung des Vaters.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, ist auch die Mutter nach wie vor zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Da die Kindesmutter nach Ihren Zahlen derzeit aber nicht leistungsfähig ist, stellt sich die Frage nicht ; bzw. noch nicht. Sollte sie leistungsfähig werden, ist auch sie zur Zahlung verpflichtet, anteilig nach ihrem Einkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater tatsächlich höhere Zahlung als errechnet vornimmt und vermögender ist. Diese Tatsache wirkt sich aber insoweit aus als dieser dann, da sein Einkommen weit höher ist, auch den größeren Anteil zu zahlen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
zahlt der Vater mehr Unterhalt, wird dieser auf einen zu zahlenden Betrag der Mutter nicht angerechnet. Es handelt sich quasi um eine freiwillige Leistung des Vaters.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, ist auch die Mutter nach wie vor zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Da die Kindesmutter nach Ihren Zahlen derzeit aber nicht leistungsfähig ist, stellt sich die Frage nicht ; bzw. noch nicht. Sollte sie leistungsfähig werden, ist auch sie zur Zahlung verpflichtet, anteilig nach ihrem Einkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater tatsächlich höhere Zahlung als errechnet vornimmt und vermögender ist. Diese Tatsache wirkt sich aber insoweit aus als dieser dann, da sein Einkommen weit höher ist, auch den größeren Anteil zu zahlen hat.
Mit freundlichen Grüßen
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