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Frage geschrieben am 26.01.2012 05:45:20

Unterhalt nicht-verheiratet, Kind / Wohneigentum

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 600
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Abend,
ich habe eine nicht-eheliche Beziehung hinter mir aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Sowohl für die Frau als auch meine Tochter zahle ich seit 02/2011 regelmäßig anwaltlich ermittelten Unterhalt.
a) Ich habe eine abbezahlte Eigentumswohnung. Wie ermittele ich den Wohnvorteil, der in die Unterhaltsberechnung einfliesst, von welchem Gericht (Entscheidung) wurde die Berechnung "anerkannt"?
b) Ich überlege, die Wohnung zu vermieten und mir eine neue kreditfinanzierte Wohnung zu kaufen. Sehe ich das richtig, dass die Mieteinnahmen Einkommen wären und damit - da ich den Anspruch der Frau auf die 3 Jahre Mindestunterhalt nicht völlig befriedigen kann - in die Unterhaltsberechnung mit einfliessen?
c) Angenommen, ich würde die Wohnung - da sie auch durch meine Eltern mitfinanziert wurde - notariell an diese verschenken, wie würde sich das auf den Unterhalt auswirken?
M.E. würde damit zunächstmal der Wohnvorteil entfallen. Oder wird dieser fiktiv übernommen, da die neue Wohnung ja fremdfinanziert wäre und ich mich nicht durch Schulden dem Unterhalt entziehen darf? Quasi "vorsätzlich" die Wohnung verschenkt habe. Es geht mir nicht darum, hier die Unterhaltsansprüche runterzurechnen (OK, als Nebenprodukt würde ich mich einer Argumentation auch nicht verschließen), in erster Linie will ich aber "noch was aus meinem Leben machen" und da wäre die größere Wohnung schon nicht schlecht ... die Kleine würde da auch irgendwann mal was von haben ;-) Garten und so ... :-)
Kann die Schenkung von meiner Ex-Partnerin oder von den Sozialbehörden - wenn denn meine Ex-Partnerin in den Bezug staatlicher Transferleistungen fallen würde - zur Rückabwicklung aufgefordert werden?
Besten Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 26.01.2012 09:54:20
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Ihr Wohnvorteil ist grundsätzlich als unterhaltsrelevants Einkommen zu berücksichtigen und in die Unterhaltsberechnung mit einzustellen, und zwar regemäßig in Höhe der ordsüblichen Miete, die für die Wohnung zu entrichten wäre. Dieser Betrag ist Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzu zu rechnen.

Wenn Sie die Eigentumswohnung vermieten, dann handetl es sich bei der Mieteinnahme ebenfalls um unterhaltsrelevantes Einkommen. Allerdings können die Darlehensraten zur Rückführung des Darlehens zur Finanzierung der neuen ETW widerum einkommensmindernd berücksichtigt werden.Ein Abzug der Darlehensraten von Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen scheidet nur dann aus, wenn es sich bei der neu zu erwerbenden Wohnung um eine sogenannte Luxusanschaffung handelt. Ob dies der Fall ist, müsste im Streitfall ein Gericht anhand der Größe und Beschaffenheit der Wohnung entscheiden.

Eine Eigentumsumschreibung bezüglich der von Ihnen im Moment bewohnten Eigentumswohnung hat unterhalsrechtlich keine Auswirkungen, so lange Sie weiterhin mietfrei wohnen.

Die Rückgängigmachung der Schenkung kann niemand von Ihnen verlangen, auch nicht die Sozialbehörden. In der Regel können Sie auch nicht dazu gezwungen werden, Vermögen zu verwerten, um die Unterhaltsansprüche der Kindsmutter zu befriedigen. Dies wäre unverhältnismäßig.



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.

Gerne steht Ihnen meine Kanzlei auch zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
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Zweigstelle Wiesbaden

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 22:38:48

Sehr geehrte Frau Wächter,

die neu zu erwerbende Eigentumswohnung hätte eine Größe von ca. 110 qm für eine Person, meine jetzige Wohnung, die ich schon vor der Beziehung hatte, verfügt über ca. 77 qm.
Damit würde eine "Luxuswohnung" bei der 110qm Wohnung - die, die ich beabsichtige zu kaufen -, vorliegen. Wie verhält es sich dann mit den Kreidtraten und Wohnwerten, wenn ansonsten der Sachverhalt oben gilt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 23:29:23

Sehr geehrter Fragesteller(in),

in diesem Fall können die Kreditraten nicht einkommensmindern berücksichitgt werden.

Sie werden daher unterhaltsrechtlich so gestellt, als wenn es die Belastung durch die Kreditrate nicht gäbe.

Wohnen Sie in einer Wohnung, die für eine Person eigentlich viel zu groß ist, wird der Wohnwert der 110 m ² großen Wohnung Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzu gerechnet.

Der Wohnwert entspricht dem auf dem regionalen Wohnungsmarkt zu erzielenden Mietzins.

Unterhalsrechtlich kann man also von Ihnen verlangen, dass Sie in der 77 m ² großen Wohnung wohnen bleiben und die größere Wohnung vermieten, um dann aus der Mieteinnahme den Unterhalt für Ihre Tochter und die Kindsmutter zu bestreiten.

Bitte berücksichtigen Sie aber auch, dass Ihnen gegenüber der Kindsmutter ein monatlicher Selbstbehalt in Höhe von € 1050 zusteht. Wenn sie den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter derzeit voll befriedigen und lediglich den Unterhaltanspruch der Kindsmutter nicht, dann müssen Ihnen jedenfalls € 1050 monatlich von Ihrem Nettoeonkommen verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unterhalt nicht-verheiratet, Kind / Wohneigentum | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-29
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Das war sehr übersichtlich und damit kann ich auch was anfangen!! Ist ja nicht unbedingt so ... 2 Juristen-3 Meinungen ;-)


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