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Unterhalt nach Ausbilungsanfang


| 03.09.2012 23:18 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Hallo,

mein Sohn bekommt zum 30. rückwirkend seine Ausbildungsvergütung.
Kann ich die bereits im laufenden Monat verrechnen?

Konkret:
Kann ich die Ausbildungsvergütung, die er für August am 30.8. erhält bereits bei der Unterhaltszahlung per 1.8. verrechnen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt
03.09.2012 | 23:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Die Ausbildungsvergütung Ihres Sohnes reduziert seinen Unterhaltsanspruch für den jeweiligen Monat, für den sie gezahlt wird. Wenn er also am 30.8. die Ausbildungsvergütung erhält, ist dies bei der Unterhaltszahlung für August zu berücksichtigen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2012-09-03 | 23:48


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht