Unterhalt nach Aufgabe Selbständigkeit
12.06.2012 12:32
| Preis:
25,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich habe mich derzeit von meiner Frau getrennt. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Meine Frau bezieht derzeit ALG II, die Unterhaltssituation muss noch geklärt werden. Für meine Tochter bezahle ich derzeit den Mindestunterhalt.
Ich bin selbständig und überlege nun, ob ich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen meine Selbständigkeit aufgebe und stattdessen in ein normales Angestelltenverhältnis wechseln soll. Gehen wir davon aus, ich würde dies tun - wie verhält es sich mit den Kosten für die laufenden Miet-/Leasingverträge? Verringert sich dadurch mein unterhaltsrelevantes Einkommen, bzw. wird das mit dem Nettogehalt irgendwie verrechnet? Oder wie muss ich mir dann die neue Unterhaltssituation vorstellen?
12.06.2012 | 13:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Solange Sie selbstständig sind, wird der Gewinn herangezogen. Vorher kann man aber noch alle firmenrelevanten Ausgaben abziehen, sodass man durchaus Möglichkeiten hat, den Gewinn entsprechend zu minimieren.
Wenn Sie angestellt sind, dann zählt das aktuelle Nettoeinkommen.
Dieses ist dann auch noch zu bereinigen und Sie können verschiedene Abzüge machen.
Inwieweit Miet- und Leasingausgaben abzuziehen sind, kommt darauf an, wie diese herrühren.
Die Kosten für solche laufenden Verträge aus der Selbstständigkeit sind beim
Unterhalt aber nicht zu berücksichtigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller
12.06.2012 | 16:10
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie verhält es sich, wenn das Gewerbe angemeldet bleibt, dort einen Verlust erwirtschafte und ich hauptberuflich als Angestellter arbeite?
Wenn das wirklich nicht berücksichtigt wird, muss ich entweder selbständig bleiben oder am Ende Privatinsolvenz beantragen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.06.2012 | 17:23
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
- Wie verhält es sich, wenn das Gewerbe angemeldet bleibt, dort einen Verlust erwirtschafte und ich hauptberuflich als Angestellter arbeite?
Wenn Sie im Nebenerwerb ein Gewerbe betreiben, werden die Einnahmen auch berücksichtigt.
Wenn Sie Verluste einfahren, wird man von Ihnen verlangen, das Geschäft zu schließen.
Insoweit ist dies keine Lösung, um das ansetzbare Einkommen zu reduzieren.
- Wenn das wirklich nicht berücksichtigt wird, muss ich entweder selbständig bleiben oder am Ende Privatinsolvenz beantragen?
Ja, das wäre ein Weg um sich zu entziehen, aber wohl auch nicht optimal für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt