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Unterhalt nach 6Jahren Trennung


06.09.2009 13:54 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Ausgangspunkt: Lebe seit 6 Jahren getrennt von meiner Frau. Wir haben 2 Kinder welche mittlerweile 24 und älter sind. Ich habe sämtliche Schulden/Kredite übernommen und abbezahlt. Wir haben uns auf eine freiwillige Zahlung meinerseits von 300 Euro Unterhalt für den Jüngsten geeinigt. Seit ca. 3 Jahren(ungefähr) ist es gekürzt auf 150 Euro und läuft noch... Meine Frau verdiente wohl ca.1300 -1400 Euro. Vor einem Jahr wurde ihr gekündigt und es wurde auch eine Abfindung erstritten. Mit 51 ist es natürlich schwierig wieder Arbeit zu finden und so ist sie bis heute noch arbeitslos. Nun scheint es so, als ob es doch klappen könnte, aber wohl unter 1000 Euro.
Nun "flattert" mir ein Anwaltsschreiben ein, in dem mir mitgeteilt wird, das sie 912 Euro Netto Arbeitslosengeld bis 30.06.2010 erhält.
Text: Zur Prüfung, inwieweit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, werden sie aufgefordert, uns Auskunft über Höhe Ihres monatlichen Nettoeinkommens durch Vorlage ihrer Lohn-und Gehaltsbescheinigung für die Zeit vom 1.8.2008 - 31.7.2009 zu erteilen und gleichzeitig den in diesem Zeitraum ergangenem Einkommen- bzw. Lohnsteuerbescheid vorzulegen. Wir werden dann die Ansprüche auf Unterhalt festlegen.
Meine Frage:
Wie soll ich mich verhalten? Ist dies nach so langer Zeit Rechtens? Sollte ich auch einen Anwalt bemühen? Besser einen Fachanwalt? Möchte mich nicht über den "Tisch ziehen lassen". Haben uns bis jetzt gut verstanden. Werde wohl nicht darum herum kommen Auskunft erteilen zu müssen? Ich bin doch nach 6 Jahren nicht für ihre Situation verantwortlich?! Habe ich womöglich Überstunden für Sie jetzt geschuftet? Was kann mich erwarten? Ist es ein Fehler noch nicht geschieden zu sein? Sollte ich jetzt Nägel mit Köpfen machen und gleich mit Scheidung verbinden? Habe auch Verbindlichkeiten(Auto ect.).
Ich arbeite in 3-Schicht und verdiene sicher nicht schlecht(Durchschnitt Weihnachts-Urlaubsgeld, div Prämien ca.2900 Netto). Lebe mittlerweile in neuer Lebensgemeinschaft.

Danke im voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Trennung
06.09.2009 | 14:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrer Frau im gesetzlichen Güterstand leben:

Grundsätzlich sind Sie nach den §§ 1361, 1605 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Auskunft verpflichtet. Sie sollten die Auskunft daher erteilen. Unterhalt kann rückwirkend nur für die Zeit ab Geltendmachung des Anspruchs verlangt werden. Auch nach 6 Jahren Trennung ist es möglich, dass Sie noch zu Unterhalt verpflichtet werden können, da die Ehe immer noch besteht. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt steht Ihrer Frau grundsätzlich zunächst einmal zu. Jedoch wäre zu prüfen, ob der Anspruch nach dieser langen Zeit nicht verwirkt ist und Ihre Frau sich nun nach 6 Jahren rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann aber ohne nähere Angaben von hier aus nicht geschehen.

Zu der Frage, wie Sie sich am besten verhalten sollten:

Sie sollten ebenfalls anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen und sich am besten von einem Fachanwalt für Familienrecht vor Ort beraten lassen. Dies ändert zwar nichts an der Auskunftspflicht, doch kann Ihnen der Kollege/die Kollegin schon vorab einmal grob berechnen, wie hoch Ihre Unterhaltspflicht gegebenenfalls wäre. Kredite etc., die Sie zu zahlen haben und auch berufsbedingte Aufwendungen mindern die Unterhaltslast normalerweise.

Ob Sie sofort einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen sollten oder noch abwarten sollten, muss individuell beurteilt werden. Da Sie aber bereits seit 6 Jahren getrennt leben, ist das Trennungsjahr nicht mehr einzuhalten und Sie könnten theoretisch sofort geschieden werden. Hierzu ist aber zu beachten, dass Ihre Frau möglicherweise einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Entscheidend hierfür ist die Ehedauer, Erwerbsfähigkeit, Verdienst etc.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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