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Unterhalt kinder


30.10.2008 09:27 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke


| in unter 2 Stunden

Hallo, ich verdiene 2750€ Netto, abzüglich 200€ privater K-kasse für mich und meine 2 Kinder (11+12 Jahre), abzüglich meiner Riester 150€ . Was schulde ich meiner Ex-Frau an Kindesunterhalt (Stufe Düsseldorfer Tabelle?).
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kinder Unterhalt
30.10.2008 | 10:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.400 € schulden Sie nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes Kindesunterhalt i.H.v. 294 € für das 11-jährige Kind und 343 € für das 12-jährige Kind. Ob Sie tatsächlich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.400 € haben oder ob weitere abzugsfähige Positionen in Betracht kommen, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Die Antwort beruht allein auf Ihren Sachverhaltsangaben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Nachfrage vom Fragesteller 30.10.2008 | 10:58

Soweit klar
und von den 2400 € gehen doch noch 5% berufsbedingte Aufwendungen pauschal weg, oder!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.10.2008 | 11:15

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Abzug wegen berufsbedingter Aufwendungen kann bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgenommen werden, nicht bei sonstigen Einkünften (etwa Mieteinnahmen oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit).

Dieser Abzug kann mit einer Pauschalen von 5 %, mindestens jedoch i.H.v. 50 € und höchstens 150 €, vorgenommen werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Göttingen

340 Bewertungen
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